Appeal Concerning Administrator's Mandate Extension for Foreign Legal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a lower court's decision that dismissed requests for provisional measures aimed at extending the mandate of an appointed administrator to cover legal proceedings concerning an association in Liechtenstein. The court reasoned that the initial rejection by the lower court, based on a lack of jurisdiction regarding foreign proceedings, was incorrect, as the request involved extending the administrator's role, which is a matter under Swiss jurisdiction regarding the enforcement of protective measures under relevant civil code articles. The appellate court confirmed a previously issued super-provisional measure allowing the administrator to review and potentially pursue appeals in the Liechtenstein matter, while remitting the case to the lower court for further proceedings and a new decision on the remaining scope of the initial requests, effectively overturning the initial dismissal based on jurisdictional grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 69c ZGB, Art. 98 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Concerning Administrator's Mandate Extension for Foreign Legal Proceedings: The court reasoned that the initial rejection by the lower court, based on a lack of jurisdiction regarding foreign proceedings, was incorrect, as the request involved extending the administrator's role, which is a matter under Swiss jurisdiction regarding the enforcement of protective measures under relevant civil code articles. The appellate court confirmed a previously issued super-provisional measure allowing the administrator to review and potentially pursue appeals in the Liechtenstein matter, while remitting the case to the lower court for further proceedings and a new decision on the remaining scope of the initial requests, effectively overturning the initial dismissal based on jurisdictional grounds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in relation to the nature of the decision (provisional measures) for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to establish when service was deemed complete for one of the parties regarding the provisional measure decision.
Cited by the appellants when requesting the immediate ordering of the measures without prior hearing of the opposing parties (though this specific request was not granted/ruled upon in the final dispositive beyond confirming the earlier order).
Mentioned in the reasoning as the basis for the extension of the special representative's mandate, but not explicitly cited in the final operative orders (Dispositiv 1-7). Therefore, it is excluded based on the rules.
While the decision discusses costs (Art. 7 in the reasons), the final order merely confirms the costs set in the previous provisional order (Dispositiv 4), which implicitly relates to cost/fee provisions, but no specific article for legal aid (Art. 64 LTF) is cited in the final orders 1-7.
The reasons (E. 7) state that costs shall be shared half-half, which is reflected in Dispositiv Ziff. 4 (determination of the decision fee and allocation of costs).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel
Urteil vom 20. Juli 2018
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen
1. C._____ (Verein),
2. D._____,
3. E._____,
4. F._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte
2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2018; Proz. CG170003
Erwägungen:
I.
1. Die C._____ (fortan Berufungsbeklagte 1 oder C._____) ist ein am tt.mm.2015 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er fungiert als Aufsichtsund Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung, welche einen Grossteil des Vermögens des verstorbenen G._____ im dreistelligen Millionenbereich halten.
2. Zwischen den Berufungsklägern und den Berufungsbeklagten 2-4 sind als Folge aufgetretener Unstimmigkeiten verschiedene Gerichtsverfahren hängig (und teilweise abgeschlossen), welche die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes und des Vorstandes der C._____ betreffen bzw. die Gültigkeit von Vereinsund Vorstandsbeschlüssen zum Gegenstand haben. Am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ist unter der Prozess-Nr. CG170003 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden verschiedene vorsorgliche Massnahmebegehren gestellt; sie sind teilweise erstsowie auch zweitinstanzlich entschieden. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 bestellte die Vorinstanz der C._____ zur Wahrnehmung ihrer Interessen im dortigen Verfahren einen Sachwalter, nachdem die C._____ wegen interner Streitigkeiten und daraus folgender Interessenkonflikte ihre prozessuale Handlungsfähigkeit verloren hatte. Als Sachwalter wurde Rechtsanwalt lic. iur. et phil. H._____ bestellt. Bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen des Sachwalters wurde festgehalten, dass er lediglich zur Führung des vorliegenden Verfahrens ernannt werde (act. 4/7 S. 15 E. 4.5.1). Die gegen den Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
3. In einem Verfahren am Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein (Geschäfts- Nr. 07_HG.2016.234 ON 32), welches diverse Antragsteller u.a. gegen die C._____ richteten, berief das Gericht die C._____ als Protektor diverser Trusts ab
und setzte Rechtsanwalt Dr. I._____ als Protektor ein (act. 4/5/1). Die heutigen Berufungskläger waren am liechtensteinischen Verfahren nicht beteiligt.
4. Am 31. Mai 2018 stellten die Berufungskläger bei der Vorinstanz ein weiteres vorsorgliches Massnahmebegehren wie folgt (act. 4/5 S. 2):
" 1. Die Kompetenzen des mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 eingesetzten Sachwalters seien zu erweitern und er sei nicht nur mit der Prozessführung für den Gesuchsgegner 1 in der Schweiz, sondern auch mit derjenigen in Liechtenstein zu beauftragen.
Eventualiter sei der mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 eingesetzte Sachwalter mit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für den Gesuchsgegner 1 im Fürstentum Liechtenstein zwecks Verfahrensführung und Einreichung von Rechtsmitteln zu beauftragen.
2. Das Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, FL-9490 Vaduz, sei über die Erweiterung der Kompetenzen des Sachwalters umgehend zu informieren und anzuweisen, Zustellungen künftig an den Sachwalter zu richten.
3. Die (in Aussicht gestellte) rechtshilfeweise Zustellung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 23. April 2018 (Geschäfts-Nr. 07_HG.2016.234 ON 32) an den Gesuchsgegner 1 sei erst nach Instruktion des Sachwalters auszuführen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner (zzgl. MwSt).
Prozessualer Antrag:
Es seien die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren 1 sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO anzuordnen."
Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 wies die Vorinstanz die Massnahmebegehren ohne Weiterungen vollumfänglich ab (act. 4/3). Der Entscheid ging den Berufungsklägern nach eigenen, belegten Angaben am 6. Juni 2018 zu (act. 4/4).
5. Am 18. Juni 2018 erhoben die Berufungskläger (act. 2) Berufung. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Gutheissung der in erster Instanz gestellten Begehren Ziff. 1 und 2 (Ziff. 1), eventualiter die Aufhebung des Entscheides und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Meilen (Ziff. 2), alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. Auch im Berufungsverfahren beantragen sie, ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 sofort und ohne vorgängige Anhörung der Berufungsbeklagten gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO anzuordnen (act. 2 S. 2/3).
6. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 verfügte der Vorsitzende im Sinne einer superprovisorischen Massnahme was folgt (act. 7):
"1. Die Kompetenzen des mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 eingesetzten Sachwalters wird einstweilen erweitert auf die Prüfung der Rechtsmittelergreifung und das allfällige Führen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid des Fürstlichen Landesgerichts vom
23. April 2018, darin enthalten die Möglichkeit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten.
2. Im Übrigen wird das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen.
3. Den Berufungsbeklagten wird Gelegenheit gegeben, sich innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur einstweiligen Anordnung zu äussern. Es würde alsdann neu entschieden.
4. Äussern sich die Berufungsbeklagten nicht, bleibt es bei der Anordnung und die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt und den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung…."
Die Verfügung konnte den Berufungsbeklagten 2-4 und dem Sachwalter am
25. Juni 2018 zugestellt werden (act. 8/2 und 8/3), die Sendung an die Berufungsbeklagte 1 kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (act. 9). Die Berufungsbeklagten 2-4 nahmen am 5. Juli 2018 Stellung (act. 11 und act. 12/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem Entscheid ist den Berufungsklägern und dem Sachwalter je ein Doppel von act. 11 und 12/1-7 zuzustellen.
II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen für das Rechtsmittelverfahren sind gegeben. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2018 verwiesen werden (act. 7).
2. Die Präsidialverfügung vom 21. Juni 2018 wurde der Berufungsbeklagten 1 am 25. Juni 2018 zur Abholung gemeldet und hat in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. Juli 2018 als zugestellt zu gelten. Die Frist zur Stellungnahme lief unbenutzt ab, weshalb es hinsichtlich der Berufungsbeklagten 1 androhungsgemäss bei der Anordnung gemäss Präsidialverfügung bleibt.
3. Die Berufungsbeklagten 2-4 beantragen in ihrer Stellungnahme explizit die Aufhebung der einstweiligen Anordnung gemäss Verfügung vom 21. Juni 2018,
die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers 2, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Abweisung der gegen die Berufungsbeklagten 3 und 4 erhobenen Berufung, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger 1 und 2 (act. 11 S. 2). Sie führen in der Begründung aus, dass sie sich auf die Stellungnahme zur einstweiligen Anordnung beschränken; eine einlässliche Stellungnahme zur Berufung vom 18. Juni 2018 erfolge auf entsprechende Fristansetzung (act. 11 S. 2). In der weiteren Begründung äussern sie sich zur besagten Anordnung, zur Legitimation des Berufungsklägers 2 und sie beanstanden eine durch die Vorinstanz vorgenommene Erweiterung der Verfahrensparteien. Schliesslich machen sie geltend, dass die Voraussetzung für die von den Berufungsklägern verlangten Anordnungen nicht gegeben seien, weil der Vorstand der Berufungsbeklagten 1 selbst in der Lage sei, die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den liechtensteinischen Beschluss vom
23. April 2018 zu prüfen. Es fehle damit an einer Notwendigkeit für die beantragte Erweiterung der Sachwalterkompetenzen; die Berufungskläger hätten die Voraussetzungen für die Anordnung nicht glaubhaft gemacht (act. 11 S. 9/10). In der Sache machen sie damit auch geltend, die Voraussetzung für die Anordnung sei nicht gegeben.
4. Die Vorinstanz wies die Begehren der Berufungskläger ohne Weiterungen mit der Begründung ab, dass sie für die Einsetzung und Beauftragung eines Sachwalters für das am Fürstlichen Landgericht hängige Verfahren offensichtlich unzuständig sei. In der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2018 verwarf die Kammer diese Auffassung auf einseitiges Vorbringen der Berufungskläger mit der Begründung, dass es sich beim Erweiterungsantrag um eine Massnahme gestützt auf Art. 69c ZGB handle und die Erweiterung des Sachwaltermandates noch nichts darüber aussage, wie ein allfälliges Handeln des Sachwalters oder eines von ihm bestimmten Rechtsvertreters im liechtensteinischen Verfahren beurteilt würde (act. 7 S. 6/7).
Die Berufungsbeklagten 2-4 stellen nicht in Abrede, dass die Kompetenzen des von der Vorinstanz mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 bestellten Sachwalters grundsätzlich erweitert werden können. Sie halten aber fest, dass einer solchen
Erweiterung rechtliche Schranken gesetzt seien. Dies sei vorliegend der Fall, weil gemäss dem einschlägigen bilateralen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR0.276.195.141), dort Art. 1 Abs. 2, einstweilige Verfügungen gegenseitig weder anerkannt noch vollstreckt werden könnten. Der von der Vorinstanz mit der Führung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens bestellte Sachwalter sowie die allfällige Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten könne zum vornherein nicht anerkannt werden, es fehle damit zum vornherein an einem Rechtsschutzinteresse für eine solche Erweiterung (act. 11 S. 8/9).
Mit ihrer Argumentation bejahen zwar die Berufungsbeklagten 2-4 die Möglichkeit einer Kompetenzerweiterung des Sachverwalters in grundsätzlicher Hinsicht. Sie verneinen sie für den konkret zu beurteilenden Fall aber deshalb, weil sie die Wirkungslosigkeit der anbegehrten Erweiterung antizipieren und aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse verneinen. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es – wie bereits in der Verfügung festgehalten wurde – auch insoweit nicht Sache des hiesigen Gerichtes sein kann, die Wirkungen der Erweiterung im Rahmen des liechtensteinischen Verfahrens zu beurteilen.
5. Die Berufungsbeklagten 2-4 machen weiter geltend, die Voraussetzungen, welche von den Berufungsklägern hätten glaubhaft gemacht werden müssen, seien nicht erfüllt: Die Berufungsbeklagte 1 habe sich im liechtensteinischen Verfahren vernehmen lassen, was gegen eine Handlungsunfähigkeit spreche. Aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz ergebe sich auch nicht, dass es nicht möglich gewesen sei, gemeinsam einen Rechtsvertreter für die Berufungsbeklagte 1 zu bestellen; dass dies bis anhin nicht erfolgt sei, liege am Verhalten des Berufungsklägers 1. Die Korrespondenz belege, dass der Berufungsbeklagte 2 in seiner Funktion als Vorstandsmitglied bereit gewesen und weiterhin sei, die Sache sorgfältig zu prüfen; die unbelegten Anschuldigungen der Berufungskläger seien ebenso rufschädigend wie faktenwidrig (act. 11 S. 10).
Die Berufungsbeklagten 2-4 räumen mit ihren Vorbringen ein, dass es bis anhin zu keiner gemeinsamen Bestellung eines Rechtsvertreters für die Berufungsbeklagte 1 im liechtensteinischen Verfahren gekommen ist. Den Grund dafür sehen
der Berufungskläger 1 und der Berufungsbeklagte 2 je im jeweiligen Verhalten des andern. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass – wie in der Verfügung vom 21. Juni 2018 festgehalten – das Fürstliche Landgericht in seinem Entscheid vom 23. April 2018 festgehalten hat, dass ein erbitterter Kampf um die Kontrolle der C._____ zwischen dem Berufungskläger 1 und dem Berufungsbeklagten 2 im Gange sei. Zum Fristenlauf und dem sich daraus ergebenden Handlungsbedarf äussern sich die Berufungsbeklagten 2-4 in ihrer Stellungnahme nicht. Insgesamt bringen sie nichts vor, was dazu führen müsste, die Anordnung gemäss Verfügung vom 21. Juni 2018 aufzuheben. Die Voraussetzungen für die auf die Prüfung der Rechtsmittelergreifung und das allfällige Führen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid des Fürstlichen Landgerichts vom 23. April 2018, darin enthalten die Möglilchkeit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten, erscheinen nach wie vor gegeben, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss.
6. Wie gesehen, hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 4. Juni 2018 mit der fehlenden Zuständigkeit begründet. Sie hat sich weder zur Frage der Legitimation des Berufungsklägers 2 geäussert noch zu der von den Berufungsbeklagten 2-4 im Berufungsverfahren aufgeworfenen Frage des Einbezugs der Berufungsbeklagten 3 und 4 ins vorliegende Massnahmeverfahren. Ebensowenig hat sich die Vorinstanz mit den übrigen Prozessvoraussetzungen befasst oder sich materiell mit dem Begehren auseinandergesetzt. Es kann all dies deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein. Bezüglich der vor Vorinstanz geltend gemachten Begehren wurde kein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt. Gegebenenfalls werden die von den Berufungsbeklagten 2-4 aufgeworfenen Fragen im erstinstanzlichen Verfahren zu beurteilen sein. Im Berufungsverfahren kann darauf nicht eingetreten werden.
Es bleibt nach dem Gesagten bei der mit Verfügung vom 21. Juni 2018 getroffenen Anordnung. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen. Im Übrigen ist auf die Berufung nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche mit Verfügung vom 21. Juni 2018 festgesetzt worden sind, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zu bezahlen.
Es wird erkannt:
1. Die in Dispositiv Ziff. 1 der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2018 getroffene Anordnung wird bestätigt.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei für die jeweiligen Hälften die Berufungskläger und die Berufungsbeklagten jeweils solidarisch haften.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger und an den Sachwalter, je unter Beilage je eines Doppels von act. 11 und 12/1-7, sowie
– unter Beilage der Akten des Berufungsverfahrens – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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