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LB180018 • OG ZH LB180018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Clear Requested Relief

Geschäftsnummer LB180018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal because the appellant failed to include specific requests in her appeal brief, making it unclear what outcome she sought. The court reasoned that while appeals can be considered even with formal deficiencies if the intent is clear from the justification, in this case, the appeal brief provided no clear indication of the appellant's desired outcome, necessitating dismissal without allowing for amendment.

Legislator-Regeste

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Art. 975 ZGB, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 249 lit. d ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Clear Requested Relief: The court reasoned that while appeals can be considered even with formal deficiencies if the intent is clear from the justification, in this case, the appeal brief provided no clear indication of the appellant's desired outcome, necessitating dismissal without allowing for amendment.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Vorlage zur Vorabentscheidung Verletzung der Begründungspflicht Clearing Einrede der Verfassungswidrigkeit Grundbuchberichtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

Cited as the basis for what can be asserted in an appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing court costs on the plaintiff and denying party compensation.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited for denying free legal aid due to hopeless legal arguments.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Mai 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

betreffend Grundbuchberichtigung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom

7. März 2018 (CG180004-G)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit als "Klage gemäss Art. 975 ZGB - Löschung von ungerechtfertigten oder ohne rechtliche Bedeutung Einträgen" bezeichneter Eingabe die Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1 und S. 2):

"1 - Es sei das Grundbuchamt …-Zürich anzuweisen, die nachgesuchte Buchungen (Eintragung oder Anmerkung resp. Vormerkung), Löschung zu vollziehen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen des Gesuchsgegners und des Kantons.

2 - Es sei aufschiebende Wirkung an die Klage erteilen, unterdessen sei das Grundbuchamt …-Zürich anzuweisen keine Anmeldung / Eintragung in dem besagten Grundbuch bis die Erledigung der Klage vorzunehmen."

b) Mit Beschluss vom 7. März 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, wies das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Klägerin (Urk. 3 = Urk. 6).

c) Hiergegen hat die Klägerin am 3. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 4) Berufung erhoben (Urk. 5).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 6 S. 5 Dispositiv-Ziffer 7) hingewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, wie die Berufungsanträge genau lauten sollen. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung

der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617).

b) Die Berufungsschrift der Klägerin enthält keine Anträge. Auch aus der Begründung wird nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Berufung erreichen will; so bleibt insbesondere offen, ob die Klägerin der Auffassung ist, die anbegehrten Grundbuchberichtigungen hätten entgegen dem Beschluss vom 7. März 2018 von der Vorinstanz als erstinstanzlichem Gericht angeordnet werden müssen, oder ob sie der Auffassung ist, ihre Eingabe vom 27. Februar 2018 hätte gar nicht von der Vorinstanz (als erstinstanzlichem Gericht) behandelt werden dürfen, sondern hätte vom Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter oder als Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter anhand genommen werden müssen (vgl. Urk. 5).

c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten werden.

d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Berufung auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn zugunsten der Klägerin eine Annahme in der einen oder anderen Richtung getroffen worden wäre. Die Klägerin hatte ihre Eingabe vom 27. Februar 2018 als "Klage gemäss Art. 975 ZGB" bezeichnet und diese an das "Bezirksgericht Meilen" gesandt (Urk. 1; eine frühere Eingabe vom 17. Januar 2018 hatte sie dagegen offenbar an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Grundbuchämter gesandt, vgl. dessen

Entscheid vom 15. Februar 2018, Urk. 7/2 Erwägung 1). Die Klage auf Grundbuchberichtigung im Sinne von Art. 975 ZGB ist eine zivilrechtliche Feststellungsklage (BSK ZGB II - Schmid Art. 975 N 6), welche sich gegen diejenigen Personen richtet, welche aus dem zu berichtigenden Grundbucheintrag berechtigt erscheinen (a.a.O., N 20), und von den Gerichten im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist (vgl. Art. 249 lit. d ZPO e contrario). Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Sache als erstinstanzliches Gericht (und nicht als eine Aufsichtsbehörde) entgegengenommen. Und damit war ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 197 f. ZPO). Dass dieses nicht durchgeführt worden sei, wird in der Berufung nicht konkret beanstandet.

3. a) Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 2 Mio. auszugehen (vgl. Urk. 6 S. 4 Erwägung 5.1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 5). Dies schadet ihr allerdings nicht, denn ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), die Berufung jedoch als aussichtslos anzusehen ist (vgl. Erw. 2).

d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 2 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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