Appellants Withdraw Appeal; Costs Imposed Jointly and Severally.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a civil matter concerning a claim, the appellants withdrew their appeal against a lower court decision, leading the appellate court to dismiss the proceedings; consequently, the costs of the appeal proceedings were imposed jointly and severally upon the appellants in equal shares, while the respondent was awarded no party compensation for the appeal due to minimal exertion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appellants Withdraw Appeal; Costs Imposed Jointly and Severally: Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Klägern, anteilsmässig je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis article was cited in the reasoning as the basis for imposing the appeal costs on the plaintiffs (Klägern) in the dispositive order (No. 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 20. April 2018
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Dezember 2017 (CG170103-L)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 18. April 2018, beim Obergericht eingegangen am
19. April 2018, zogen die Kläger ihre Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Klägern, anteilsmässig je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern anteilsmässig je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, auferlegt.
4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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