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LB170025 • OG ZH LB170025 KI-generiert

Lack of Capacity to Appeal Due to Prior Representative Designation

Geschäftsnummer LB170025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because a prerequisite for the appeal—the appellant's capacity to act—was not met, as a prior ruling had established the appellant lacked the capacity to conduct legal proceedings independently, designating a mandatory legal representative. Since the appeal challenged the lower court's decision not to proceed with the claim itself, rather than the appointment of the representative, any action taken by the appellant personally was deemed void and legally inconsequential, leading to the dismissal of the appeal for failing to meet procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Lack of Capacity to Appeal Due to Prior Representative Designation: Since the appeal challenged the lower court's decision not to proceed with the claim itself, rather than the appointment of the representative, any action taken by the appellant personally was deemed void and legally inconsequential, leading to the dismissal of the appeal for failing to meet procedural requirements.

Schlagwörter

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Prozessfähigkeit Bestellung eines Vertreters Rechtsfähigkeit Prozessleitung Beschwerdelegitimation Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 ZPO

The court implicitly relies on the prior application of this article (appointment of legal counsel due to lack of capacity) as the basis for declaring the appeal inadmissible.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify the waiver of obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to pay the court costs of the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the opposing party an award for party compensation in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 24. Juli 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Prof. Dr. med., Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. März 2017 (CG150018-L)

Erwägungen:

1.1 Am 2. Februar 2015 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 11. Dezember 2014 ein. Mit ihrer Klage forderte sie vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von zunächst Fr. 103'600.– (Urk. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'900.– und der mit Beschluss vom

9. Februar 2015 verlangten schriftlichen Klagebegründung der Klägerin (Urk. 4-6) wurde die Klageantwort eingeholt (Urk. 7; Urk. 10-12) und am 30. Juni 2015 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich letzterer erhöhte die Klägerin ihr Begehren auf Fr. 113'240.– (Prot. I S. 16). In der Folge wurde der Klägerin mit Beschluss vom 14. Juli 2015 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein Rechtsbeistand bestellt (Urk. 25). Mit Verfügung vom 15. September 2016 wurde die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich um Stellungnahme ersucht, ob sie der Klägerin für die Führung des Prozesses einen Beistand bestellen wolle (Urk. 54). Diese teilte mit Schreiben vom 8. November 2016 mit, nach getätigten Abklärungen aus Verhältnismässigkeitsgründen keine Erwachsenenschutzmassnahmen zu errichten (Urk. 58). Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde der Klägerin – nachdem von deren Urteilsfähigkeit ausgegangen wurde – eine Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte Klagebegründung einzureichen (Urk. 60). Innert mehrmals erstreckter Frist teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2017 mit, dass eine verbesserte Klagebegründung nicht eingereicht werden könne (Urk. 67). In der Folge wurde mit Beschluss vom 20. März 2017 auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 75).

1.2 Hiergegen erhob die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 10. April 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. April 2017) innert Frist Berufung mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihrer Klage und Zusprechung eines Betrages von Fr. 115'000.– (Urk. 79).

2.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dies selber wirksam vornehmen kann (Postulationsfähigkeit).

2.2 Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 wurde der Klägerin – wie erwähnt – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt Dr. X._____ als notwendiger Rechtsbeistand bestellt (Urk. 25). Dieser Beschluss erwuchs in der Folge in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

2.3.1 Mit der Bestellung eines notwendigen Rechtsbeistands nach Art. 69 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz gleichzeitig die Postulationsunfähigkeit der Klägerin festgestellt (vgl. hierzu BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 17). Entsprechend aber fehlt ihr die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlungen vorzunehmen (Hrubesch-Millhauser, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 9; BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21).

2.3.2 Die einmal festgestellte Postulationsunfähigkeit einer Partei hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Vertretung – vorgenommene Prozesshandlungen nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millhauser, a.a.O., Art. 69 N 8). Diese Einschränkung gilt nur dann nicht, wenn es um die Bestellung, Wirkung oder Abberufung der notwendigen Vertretung selbst geht.

2.3.3 Die vorliegende Berufung der Klägerin hat nicht die notwendige Vertretung zum Thema, sondern die Forderungsklage an sich, nämlich den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. In diesem Bereich fehlt der Klägerin – wie ausgeführt – die Postulationsfähigkeit. Entsprechend fehlt es der Berufung an einer Prozessvoraussetzung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die im Berufungsverfahren beantragte Erhöhung der Forderungssumme von Fr. 113'240.– auf Fr. 115'000.– zulässig ist.

2.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Beklagten ist für das Berufungsverfahrens mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 79 und Urk. 82, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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