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LB170022 • OG ZH LB170022 KI-generiert

Estate Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer LB170022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal regarding an estate division but failed to pay the required cost advance, despite extensions and modifications to her requests concerning the payment deadline and a motion to suspend proceedings pending the outcome of a related appeal concerning her eligibility as an heir. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible based on the explicit warning that non-payment would lead to a dismissal, ordering the appellant to bear the appeal proceedings' costs of CHF 5,000, while denying compensation claims to all parties due to the appellant's failure and the other parties' minimal effort, respectively.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Estate Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs: Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible based on the explicit warning that non-payment would lead to a dismissal, ordering the appellant to bear the appeal proceedings' costs of CHF 5,000, while denying compensation claims to all parties due to the appellant's failure and the other parties' minimal effort, respectively.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Erbe hängiges Verfahren Parteientschädigung Erbteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court relied on this provision to refuse to enter upon the appeal due to the appellant's failure to pay the cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because she lost the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in the context of denying compensation for party costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 28. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

2. D._____, lic. iur., als Prozessstandschafter für die Erben des E._____ sel., Beklagter und Berufungsbeklagter

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erbteilung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002-F)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 31. März 2017 erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2017 betreffend Erbteilung (Urk. 355). Am 6. April 2017 beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die unter der Prozess-Nummer LB170026-O hängige Berufung der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) bzw. über deren Erbunwürdigkeit entschieden worden sei (Urk. 361 S. 2).

2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 24'600.– angesetzt, mit dem Hinweis, dass über ihren Antrag auf Sistierung erst nach Eingang des Kostenvorschusses entschieden werde (Urk. 362). Mit Eingabe vom 5. Juni 2017 beantragte die Beklagte die vorläufige Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis über die Sistierung entschieden worden sei, eventualiter die Reduktion des Kostenvorschusses auf die mutmasslichen Kosten für den Entscheid über das Sistierungsgesuch und subeventualiter die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 26. Juni 2017 (Urk. 363 S. 3). Über diese Anträge entschied die Präsidentin der Kammer mit Verfügung vom 12. Juni 2017, wobei sie das Begehren um Fristabnahme für die Leistung des Kostenvorschusses und jenes um dessen Reduktion abwies und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 26. Juni 2017 erstreckte (Urk. 364 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1 - 3).

3. Unterm 21. Juni 2017 liess die Beklagte mitteilen, dass sie den Kostenvorschuss von Fr. 24'600.– nicht leisten werde und es daher keiner Verfahrensvereinigung mit dem Berufungsverfahren LB170026-O bedürfe bzw. in jenem Verfahren Frist für die Berufungsantwort anzusetzen sei.

4. Bei dieser Sachlage ist androhungsgemäss (Urk. 362 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1) auf die Berufung der Beklagten nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren

keine zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin und dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 355 und Urk. 365, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 693'263.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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