Appeal Withdrawal Leads to Finality and Cost Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff withdrew their appeal, leading to the case being discontinued and the lower court's decision becoming final. The court upheld the initial decision fee of CHF 160,000, as the withdrawal occurred after the court had already made a reasoned decision. The defendant was awarded CHF 35,000 plus VAT for their legal representation, a reduced amount due to the circumstances of the case and the reduced effort required in their response, and their costs for the cross-appeal were not compensated as such appeals become moot upon withdrawal of the main appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Withdrawal Leads to Finality and Cost Award: The court upheld the initial decision fee of CHF 160,000, as the withdrawal occurred after the court had already made a reasoned decision. The defendant was awarded CHF 35,000 plus VAT for their legal representation, a reduced amount due to the circumstances of the case and the reduced effort required in their response, and their costs for the cross-appeal were not compensated as such appeals become moot upon withdrawal of the main appeal.
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KI-generiertCited in the dispositive to outline the admissibility and form requirements for an appeal to the Federal Court.
Cited in the dispositive to outline the admissibility and form requirements for an appeal in civil matters to the Federal Court.
Cited in the dispositive to define the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Cited in the dispositive to outline the admissibility and form requirements for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg
Beschluss vom 9. Juli 2018
in Sachen
A._____ Schweiz AG, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Prof. Dr. iur. X._____
gegen
Stadt Zürich, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Forderung / Rückweisung
Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
25. September 2015; Proz. CG100095 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
12. September 2016; Proz. LB150067 Urteil Bundesgericht vom 14. März 2017; Proz. 4A_599/2016
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018, beim Obergericht eingegangen am
26. Juni 2018, zog die Klägerin die Berufung zurück (act. 265). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug der Berufung ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
1. Abteilung, vom 25. September 2015 samt jener Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
2. Für die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens ist von Folgendem auszugehen: Die Kammer hat mit dem Berufungsurteil vom 12. September 2016 (LB150067) einen vollständig begründeten Entscheid mit entsprechendem Aufwand gefällt und dafür eine Entscheidgebühr von Fr. 160'000.– festgesetzt. Weil der Rückzug erst im Nachhinein erfolgt ist, kommt eine Reduktion i.S.v. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG nicht in Frage. Der seit der Rückweisung durch das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren angefallene Aufwand rechtfertigt angesichts der gesamten Umstände des Falles keine Erhöhung der ursprünglichen Entscheidgebühr, welche damit bei Fr. 160'000.– bleibt.
3. Was die Parteientschädigung anbelangt, hatte die Beklagte im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens keinen Aufwand. Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren erstattete sie eine Berufungsantwort sowie eine Anschlussberufungsbegründung (act. 260). Bei der Berufungsantwort konnte sie von der unüblichen Ausgangslage profitieren, dass bereits ein begründeter Berufungsentscheid vorlag, der ihren Standpunkt stützte. Dazu kommt, dass das Bundesgericht im Urteil vom 14. März 2017 (BGer 4A_595/2016; 4A_599/2016; act. 246) in einer summarischen Beurteilung des Entscheides der Kammer vom 12. September 2016 durchblicken liess, dass es am vorgelegten Berufungsurteil nichts zu beanstanden gebe. Der sich für die Berufungsantwort zu rechtfertigende Aufwand
musste sich angesichts dieser Vorgaben in Grenzen halten, was bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschädigung im Berufungsverfahren ist weiter gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV zu reduzieren. Unter Würdigung aller Umstände ist die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 35'000.– zuzüglich 7.7 % MWSt zu entschädigen.
Was den Aufwand der Beklagten für die Begründung der Anschlussberufung anbelangt, ist dieser nicht zusätzlich zu entschädigen. Nach dem Mechanismus der Anschlussberufung fällt diese dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird. Wer Anschlussberufung erhebt, nimmt dieses Risiko in Kauf (vgl. z.B. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 1430, Rz 1480) – wer dieses Risiko nicht eingehen will, muss eine eigenständige Berufung erheben, die dann unabhängig vom Verhalten der Gegenpartei zur Beurteilung gelangt. Kann die Anschlussberufung nicht mehr beurteilt werden, wird der dafür geleistete Aufwand obsolet, so dass dafür auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 160'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 35'000.– zuzügl. 7.7 % MWST zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von act. 260, an die Beklagte unter Beilage von act. 265, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 20 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. S. Zogg
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