Deposit Return and Purchase Price Dispute Regarding Unsecured Roof Access
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiffs sought the return of a deposit paid for an apartment after withdrawing from the purchase due to the seller's failure to realize a desired direct roof access, while the defendant counterclaimed for the remaining purchase price and additional costs for order changes. The appellate court, overturning the first instance decision, had ruled the plaintiffs' withdrawal was unjustified and ordered them to proceed with the purchase and pay the balance, but it referred the issue of additional costs back to the lower court for evidentiary proceedings. The Federal Supreme Court subsequently quashed the appellate court's decision because it failed to first determine the parties' actual intent regarding whether the roof access was a contractually assured term before proceeding with an objective interpretation that led to a contrary result, thus mandating that the lower court conduct evidentiary proceedings on the alleged assurance and on the counterclaim for additional costs, with the final distribution of all court and party costs being reserved for the new decision following the evidence phase, although the appellate court's fee was confirmed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Deposit Return and Purchase Price Dispute Regarding Unsecured Roof Access: The appellate court, overturning the first instance decision, had ruled the plaintiffs' withdrawal was unjustified and ordered them to proceed with the purchase and pay the balance, but it referred the issue of additional costs back to the lower court for evidentiary proceedings. The Federal Supreme Court subsequently quashed the appellate court's decision because it failed to first determine the parties' actual intent regarding whether the roof access was a contractually assured term before proceeding with an objective interpretation that led to a contrary result, thus mandating that the lower court conduct evidentiary proceedings on the alleged assurance and on the counterclaim for additional costs, with the final distribution of all court and party costs being reserved for the new decision following the evidence phase, although the appellate court's fee was confirmed.
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KI-generiertThe decision explicitly states it is an interlocutory decision ('Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG').
Cited to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision (Beschwerde in Zivilsachen).
Cited alongside Art. 72 ff. BGG to define the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 72 ff. and 113 ff. BGG regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to govern the calculation of deadlines ('Fristenlauf') regarding a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Beschluss vom 14. November 2016
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Juni 2015 (CG120017-G)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichtes vom 12. September 2016 (vormaliges Verfahren: LB150041-O)
Erwägungen:
1. Am 11. Juni 2012 machten die Kläger die vorliegende Klage beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig. Sie beantragten die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Fr. 620'000.- sowie Fr. 34'523.05 zuzüglich Zinsen, welche sie für den Kauf einer Eigentumswohnung an der …-Strasse in D._____ angezahlt hatten. Vom Kaufvertrag über die Wohnung waren sie später zurückgetreten, da der von ihnen gewünschte direkte Zugang von der Wohnung auf das Flachdach nicht hatte realisiert werden können. Die Beklagte ihrerseits beantragte widerklageweise die Verpflichtung der Kläger zum Eigentumsantritt bezüglich der Wohnung, zur Bezahlung der restlichen Kaufpreissumme von Fr. 2'000'000.- sowie zur Bezahlung von Fr. 182'423.- für Mehrkosten zufolge Bestellungsänderungen, je zuzüglich Zinsen. Mit Urteil vom 22. Juni 2015 hiess das Bezirksgericht Meilen die Hauptklage im Teilbetrag von Fr. 620'000.- zuzüglich Zinsen gut, wies sie aber im Mehrbetrag und die Widerklage vollumfänglich ab. Es erwog, der Rücktritt der Kläger vom Kaufvertrag über die Wohnung sei zu Recht erfolgt. Mit Teil-Urteil vom 19. Februar 2016 hiess die beschliessende Kammer des Obergerichtes die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil gut und wies die Klage vollumfänglich ab. Sie erwog, der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht realisierten Dachzugangs sei nicht berechtigt gewesen. Es verpflichtete die Kläger demgemäss in Gutheissung des Widerklagebegehrens Ziffer 1 zum Eigentumsantritt bezüglich der Wohnung und zur Bezahlung des Restkaufpreises von Fr. 2'000'000.-. Hinsichtlich des Widerklagebegehrens Ziffer 2 - Verpflichtung der Kläger zur Bezahlung von Fr. 182'423.- Mehrkosten zufolge Bestellungsänderungen - beschloss die Kammer die Rückweisung an das Bezirksgericht Meilen zur Durchführung eines Beweisverfahrens.
2. Gegen das obergerichtliche Teil-Urteil sowie den Rückweisungsbeschluss bezüglich des Widerklagebegehrens 2 erhoben die Kläger Beschwerde beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss trat das Bundesgericht nicht ein. Hingegen hiess es die Beschwerde mit Urteil vom
12. September 2016 gut, weil es das Obergericht unterlassen habe, vor der objek-
tivierten Vertragsauslegung - die zu einem gegenteiligen Ergebnis verglichen mit jenem des Bezirksgerichts geführt habe - zunächst einen allfälligen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen festzustellen hinsichtlich der Frage, ob der Dachzugang aus der Wohnung Vertragsinhalt bzw. zugesichert gewesen sei. Zur behaupteten Zusicherung bzw. zur behaupteten tatsächlichen Willensübereinstimmung bei Vertragsabschluss sei ein Beweisverfahren durchzuführen. Trotz der divergierenden Auffassung der beiden Vorinstanzen wies das Bundesgericht das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zurück zur Durchführung des erforderlichen Beweisverfahrens und zur Neuentscheidung. Andernfalls gingen die Kläger des Instanzenzugs verlustig. Hingegen habe das Obergericht nochmals neu über die Verlegung seiner Kosten zu befinden (Urk. 101 Erw. 2.5 und 3).
3. Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen wird das Bezirksgericht Meilen ein Beweisverfahren einerseits über die vom Bundesgericht herausgegriffene Behauptung der Kläger durchzuführen haben, es sei ihnen ein Dachzugang aus der Wohnung zugesichert worden. Andererseits hat es auch das Beweisverfahren über das Widerklagebegehren Ziffer 2 gemäss obergerichtlichem Rückweisungsbeschluss vom 19. Februar 2016 durchzuführen. Vom Ergebnis des bezirksgerichtlichen Beweisverfahrens hängen sowohl das Schicksal der Hauptklage im noch streitigen Umfang (Fr. 620'000.-) sowie der gesamten Widerklage (Fr. 2'000'000.- zuzüglich Fr. 182'423.-) ab. Entsprechend dem Ausgang des neuen bezirksgerichtlichen Verfahrens ist das Obsiegen und Unterliegen neu zu bestimmen. Die Verteilung der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB150041-O und des ihm zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens CG120017-G ist daher dem neuen bezirksgerichtlichen Entscheid vorzubehalten, wie dies bereits im rechtskräftigen Rückweisungsbeschluss vom 19. Februar 2016 festgehalten wurde. Da die Höhe der obergerichtlichen Entscheidgebühr (Fr. 42'500.-) gemäss Teil-Urteil vom 19. Februar 2016 vor Bundesgericht unangefochten blieb, ist diese hingegen zu bestätigen. Ebenfalls ist die Regelung der Parteientschädigungen für das obergerichtliche Verfahren LB150041-O sowie für das bezirksgerichtliche Verfahren CG120017-G, wie im Rückweisungsbeschluss vom 19. Februar 2016 festgehalten, dem Bezirksgericht Meilen vorzubehalten. Zur Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
LB150041-O kann auf Erw. D./3 des obergerichtlichen Entscheides vom
19. Februar 2016 hingewiesen werden.
Es wird beschlossen :
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LB150041-O von Fr. 42'500.- wird bestätigt.
2. Die Regelung der Gerichtsund Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens CG120017-G sowie des Berufungsverfahrens LB150041-O wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vorbehalten.
3. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren CG120017-G einen Kostenvorschuss von Fr. 23'840.- und die Beklagte im Berufungsverfahren LB150041-O einen Kostenvorschuss von Fr. 48'775.- geleistet haben.
4. Für das vorliegende Berufungsverfahren LB160072-O werden keine Kosten erhoben und den Parteien mangels Umtrieben keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstund zweitinstanzlichen Akten (CG120017-G, LB150041-O) an das Bezirksgericht Meilen.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: sf