Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court's decision that dismissed their claims for personality infringement arising from internet publications that named them, after agreeing to discontinue one aspect of the claim regarding address removal. The appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to pay the required court cost advance following the rejection of their request for legal aid and the lack of a suspensive effect for their subsequent appeal to the federal court concerning the cost advance ruling. Consequently, the court dismissed the appeal, set the appellate fee, imposed the court costs on the appellant, and awarded no party compensation due to the lack of relevant expenditure by the appellee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to pay the required court cost advance following the rejection of their request for legal aid and the lack of a suspensive effect for their subsequent appeal to the federal court concerning the cost advance ruling. Consequently, the court dismissed the appeal, set the appellate fee, imposed the court costs on the appellant, and awarded no party compensation due to the lack of relevant expenditure by the appellee.
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KI-generiertCited as a basis for not entering the appeal because the required court cost advance was not paid.
Cited as a basis for not entering the appeal because the required court cost advance was not paid.
Applied to assign the appeal costs to the appellant (Kläger) because he lost.
Applied in the reasoning for not awarding costs to the appellee (Beklagter).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 4. Januar 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2016 (CG140017-I)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingaben vom 7. Juli 2014 und vom 9. Februar 2015 reichte der Kläger, je unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligungen, bei der Vorinstanz gegen den Beklagten zwei Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung, begangen durch Veröffentlichungen im Internet mit Namensnennung des Klägers, ein (Urk. 1-2, Urk. 53/1-2). Mit Beschlüssen vom 14. und 16. März 2016 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren (Urk. 51, Urk. 53/22). Am 12. Mai 2016 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 62 = Urk. 65):
1. Von der Erklärung des Beklagten vom 12. Mai 2016 wird Vormerk genommen und die Klagen vom 7. Juli 2014 und vom 9. Februar 2015 werden hinsichtlich der Begehren um Beseitigung der Adresse des Klägers als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Klagen werden im Übrigen abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–.
4. Die Gerichtskosten, bestehend in der Entscheidgebühr, werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet.
5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'319.– (Barauslagen im Umfang von Fr. 119.– inbegriffen) zu bezahlen.
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
b) Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2016 fristgerecht (Urk. 63) Berufung erhoben und die folgenden Berufungsanträge gestellt (Urk. 64 S. 2):
"1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Klagen vom 7. Juli 2014 und vom 9. Februar 2015 seien hinsichtlich der Begehren um Beseitigung der Adresse und des Geburtsdatums des Klägers gutzuheissen;
2. Die Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Klagen vom 7. Juli 2014 und vom 9. Februar 2015 seien gutzuheissen;
3. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF 5'500.00 sei vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen;
4. Die Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 9'450.55 zu bezahlen;
5. Die Genugtuungsbegehren des Klägers seien gutzuheissen;
6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
c) Die vereinigten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 5'500.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 69). Daraufhin stellte der Kläger am 29. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 70). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 wurde das Armenrechtsgesuch abgewiesen und dem Kläger erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 73). Nachdem der Kläger diesen Vorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom
3. November 2016 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 74; zugestellt am 14. November 2016). Mit Urteil vom 22. November 2016 ist das Bundesgericht auf die vom Kläger gegen den Beschluss vom
10. Oktober 2016 erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 75).
2. Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist (und bis heute) nicht geleistet hat – und da dessen Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2016 an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung hatte –, ist androhungsgemäss (Urk. 69, 73 und 74) auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO).
3. a) Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 64, 66 und 67/B-D, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo