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LB160049 • OG ZH LB160049 KI-generiert

Withdrawal of Appeal and Assessment of Costs

Geschäftsnummer LB160049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants, who were appealing a partial judgment from a lower court regarding a claim, formally withdrew their appeal via a letter received by the appellate court, which consequently led to the dismissal of the entire appeal procedure and rendered the cross-appeal moot. The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the costs of the appellate proceedings, including a court fee of CHF 4,800 and an award of CHF 7,000 in party compensation to the appellee, must be borne by the withdrawing appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, § 13 Abs. 2 AnwGebV; Withdrawal of Appeal and Assessment of Costs: The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the costs of the appellate proceedings, including a court fee of CHF 4,800 and an award of CHF 7,000 in party compensation to the appellee, must be borne by the withdrawing appellants.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Teilklage Parteientschädigung Kostenvorschuss Umzugskosten Rückzug der Zivilklage Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO

Cited to confirm that the ancillary appeal becomes obsolete due to the withdrawal of the main appeal.

§ 13 Abs. 2 AnwGebV

Cited as the basis for imposing costs and attorney fees on the appellants based on the outcome of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160049-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr.

D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber lic. iur.

L. Casciaro

Beschluss vom 27. Januar 2017

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen

C._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

15. Juni 2016 (CG150099-L)

____________________________________

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, beim Obergericht eingegangen am

26. Januar 2017, haben die Berufungskläger die Berufung zurückgezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Anschlussberufung fällt dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO).

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen und haben diese der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen.

4. Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97‘000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 27. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Casciaro

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