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LB150033 • OG ZH LB150033 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance Following Jurisdictional Ruling Challenge

Geschäftsnummer LB150033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed an appeal filed by the defendant against a lower court decision that dismissed the defendant's objection to jurisdiction and a request for a stay of proceedings in a claim exceeding CHF 390,000. The appellate court determined that the appeal against the jurisdictional ruling was the proper procedure for that part of the lower court's decision, while other parts were addressed separately. Crucially, the court found that the defendant's prior request for legal aid concerning the appeal was dismissed by the chamber as lacking merit, and the subsequent appeal to the Federal Supreme Court against that dismissal lacked suspensive effect, meaning the requirement to pay the court cost advance remained enforceable. Since the defendant failed to pay the required advance within the set deadlines, the court ultimately dismissed the appeal as inadmissible pursuant to procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 237 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 308 ZPO, Art. 103 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance Following Jurisdictional Ruling Challenge: The appellate court determined that the appeal against the jurisdictional ruling was the proper procedure for that part of the lower court's decision, while other parts were addressed separately. Crucially, the court found that the defendant's prior request for legal aid concerning the appeal was dismissed by the chamber as lacking merit, and the subsequent appeal to the Federal Supreme Court against that dismissal lacked suspensive effect, meaning the requirement to pay the court cost advance remained enforceable. Since the defendant failed to pay the required advance within the set deadlines, the court ultimately dismissed the appeal as inadmissible pursuant to procedural rules.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss sachliche Unzuständigkeit Sistierung des Verfahrens Verfahrensrügen Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Basis for the decision not to enter the appeal due to non-payment of the court cost advance.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the appeal costs on the defendant (Dispositives 3 and implicitly 4).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in determining that no party compensation is awarded for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 7. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Mai 2015 (CG130102-L)

Erwägungen:

1. a) Am 21. Oktober 2013 hatte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Forderungsklage über Fr. 390'718.85 nebst Zins eingereicht (Vi-Urk. 1). Nach entsprechender Einrede und Gesuch des Beklagten sowie nach Durchführung entsprechender Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 21. Mai 2015 den Beschluss (Vi-Urk. 48 = Urk. 2):

1. Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten wird abgewiesen und auf die Klage wird eingetreten.

2. Das Sistierungsbegehren des Beklagten wird abgewiesen.

3. [Schriftliche Mitteilung]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]

b) Hiergegen hat der Beklagte am 8. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Rechtsmittelanträge (Urk. 1 S. 1):

"1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 10. Dezember 2014 sei als rechtzeitig anzunehmen, und eine neue, weitere Frist von 20 Tagen sei zu gewähren.

2. Dem Sistierungsgesuch sei statt zu geben.

3. Die örtliche Unzuständigkeit sei festzustellen und auf die Klage infolgedessen nicht einzutreten."

c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO (Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, N 40 zu Art. 59 ZPO). Dieser ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Insoweit sich das Rechtsmittel gegen den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit richtet (Rechtsmittelantrag 3), war es daher als Berufung entgegenzunehmen und war dementsprechend das vorliegende Berufungsverfahren anzulegen. Im Übrigen (Rechtsmittelanträge 1 und 2) wurde für das Rechtsmittel ein Beschwerdeverfahren (RB150022) angelegt.

d) Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- für das Berufungsverfahren angesetzt (Urk. 5). Ein daraufhin vom Beklagten gestelltes Gesuch um unent-

geltliche Rechtspflege (Urk. 6) wurde mit Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen und es wurde ihm erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 8). Nachdem innert Frist kein Vorschuss eingegangen war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 22. September 2015 eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 12; elektronisch zugestellt am 12. Oktober 2015). Am 16. Oktober 2015 teilte der Beklagte mit, dass er gegen den Beschluss vom

21. August 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe (Urk. 13; vgl. auch Urk. 13A). Mit Urteil vom 16. November 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beklagten nicht ein (Urk. 14).

2. Die vom Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 (mit welchem das Armenrechtsgesuch des Beklagten abgewiesen wurde) eingereichte bundesgerichtliche Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) und eine solche ist ihr vom Bundesgericht auch nicht erteilt worden. Die Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beklagten ist daher rechtskräftig und vollstreckbar. Damit war auch die Nachfristansetzung für den Gerichtskostenvorschuss zulässig.

Nachdem dieser Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist androhungsgemäss auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 390'718.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs noch kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 390'718.85.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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