Protective Letter Regarding Certificate of Enforceability Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party, having recently lost an appeal concerning a previously dismissed lawsuit and ordered to pay procedural costs, filed a protective letter requesting that the court not grant any future request by the opposing party for a certificate of enforceability regarding the cost decision, and that the letter be kept on file for six months. The court dismissed the filing as a protective letter because, in its view, the issuance of an enforceability certificate is an ex officio review where the opposing party is not heard, and the challenge to enforceability is properly raised before the enforcement court, meaning the filing does not fit the purpose of an anticipated objection to a request for a super provisional order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 270 ZPO, Art. 336 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Protective Letter Regarding Certificate of Enforceability Dismissed: The court dismissed the filing as a protective letter because, in its view, the issuance of an enforceability certificate is an ex officio review where the opposing party is not heard, and the challenge to enforceability is properly raised before the enforcement court, meaning the filing does not fit the purpose of an anticipated objection to a request for a super provisional order.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to define the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to define the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
The court imposed the court costs on the unsuccessful applicant in the dispositive section (Order 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150023-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 22. Mai 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung / Schutzschrift
Erwägungen:
1.1 Am 6. November 2014 hat die B._____ AG unter Beilage einer Klagebewilligung gegen den Gesuchsteller Klage am Bezirksgericht Zürich eingereicht und forderte Fr. 82'080.–. Die Erstinstanz trat mit Beschluss vom 21. November 2014 infolge Ablaufs der 3-monatigen Frist zum Einreichen der Klagebewilligung auf die Klage nicht ein (Urk. 15 in LB140093-O). Die dagegen erhobene Berufung hiess die angerufene Kammer mit Beschluss vom 17. Februar 2015 gut, setzte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– fest und auferlegte diese dem heutigen Gesuchsteller. Ebenso verpflichtete sie den Gesuchsteller, der B._____ AG den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– zu ersetzen und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen (Urk. 24 in LB140093- O S. 8).
1.2 Am 4. Mai 2015 ging in der Folge eine Schutzschrift mit folgendem Begehren ein (Urk. 1 S. 2):
"1. Die vorliegende Eingabe sei als Schutzschrift entgegen zu nehmen und während sechs Monaten gerichtlich aufzubewahren.
2. Einem allfälligen Gesuch der Klägerin um Bescheinigung der Rechtskraft und/oder Vollstreckbarkeit des Entscheides über die Verteilung der Prozesskosten im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2015 (LB140093-O),
Dispositiv Ziffern 3 und 4, sei nicht stattzugeben.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Klägerin."
2. Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch auf Art. 270 ZPO. Die Schutzschrift ist eine antizipierte Stellungnahme zu einem erst erwarteten Antrag auf superprovisorischen Erlass einer Anordnung. Sie kommt deshalb überall dort in Frage, wo das Gericht im durch den erwarteten Antrag ausgelösten Verfahren den Standpunkt beider Parteien berücksichtigen darf und muss (Andri Hess-Blumer in: BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 270 N 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung hat das Gericht von Amtes wegen abzuklären, ob der Entscheid vollstreckbar ist. Dabei hat es die Gegenpartei nicht anzuhören; der Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit bzw. der
falsch ausgestellten Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist denn auch erst beim Vollstreckungsgericht vorzubringen. Da die unterlegene Partei in die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einbezogen wird, ist das Vollstreckungsgericht an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des erkennenden Gerichts nicht gebunden (D. Staehelin in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 336 N 26). So handelt es sich bei der Vollstreckbarkeitsbescheinigung auch nicht um eine gerichtliche Verfügung; diese stellt ein Beweismittel bzw. eine öffentliche Urkunde dar, deren Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann (Rohner/Mohs in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 336 N 8; D. Staehelin, a.a.O., Art. 336 N 26; BK-Kellerhals, N 17 zu Art. 336 ZPO).
Damit aber ist die Eingabe des Gesuchstellers nicht als Schutzschrift entgegenzunehmen. Sie findet demzufolge keine Beachtung.
3. Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. April 2015, eingegangen am 4. Mai 2015, wird nicht als Schutzschrift entgegengenommen und findet keine Beachtung.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc