Service of Process and Publication in Higher Court Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn proceedings before a higher court, a designated service address pursuant to the relevant procedural code remains valid from the lower court, and if the party failed to designate such an address in the first instance, resulting in service by publication, the higher court must likewise effect service of its decisions by publication in the official gazette.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 ZPO; Service of Process and Publication in Higher Court Proceedings: Art. 140 ZPO, Zustellungsdomizil. Die Bezeichnung eines Domizils wie auch die Auflage dazu gelten in der Rechtsmittelinstanz weiter.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Art. 140 ZPO, Zustellungsdomizil. Die Bezeichnung eines Domizils wie auch die Auflage dazu gelten in der Rechtsmittelinstanz weiter.
(aus einem Erledigungsbeschluss des Obergerichts:)
2.2 (…) Wenn eine Partei in erster Instanz einen Zustellbevollmächtigten im Sinne von Art. 140 ZPO bezeichnet, gilt das ohne Weiteres auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Partei der Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Entscheide daher durch Publikation mitgeteilt worden sind: auch das Obergericht kann (und muss) seine Entscheide der Partei durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Oktober 2014 Geschäfts-Nr.: LB140076-O/U