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LB140035 • OG ZH LB140035 KI-generiert

Claim Dismissal Upheld on Appeal Due to Unpaid Deposit and Defective Brief

Geschäftsnummer LB140035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff initiated a claim for damages of CHF 250,000 against the defendant, but failed to pay the required cost deposit ordered by the lower court, even after an extension, leading the lower court to dismiss the claim. The plaintiff appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal because the appeal brief lacked the necessary substantive reasoning and failed to address the lower court's justified decision to dismiss based on the unpaid deposit, resulting in the plaintiff being ordered to pay the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Claim Dismissal Upheld on Appeal Due to Unpaid Deposit and Defective Brief: The plaintiff appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal because the appeal brief lacked the necessary substantive reasoning and failed to address the lower court's justified decision to dismiss based on the unpaid deposit, resulting in the plaintiff being ordered to pay the appeal costs.

Schlagwörter

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Nichtleistung der Mietzinskaution zivilrechtlicher Anspruch Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Lohnpfändung geschuldete Stempelabgabe Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant.

§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

Used to set the amount of the appeal court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140035-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 30. Mai 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

Kanton Zürich, Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 17. April 2014 (CG140028-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 hatte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Schadenersatzklage über Fr. 250'000.– nebst Zins gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) anhängig gemacht (Urk. 1).

1.2. Den ihm daraufhin von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss leistete der Kläger weder innerhalb der ihm mit Beschluss vom 7. März 2014 (Urk. 4) angesetzten Frist, noch innert der mit Verfügung vom 2. April 2014 (Urk. 6) angesetzten Nachfrist.

1.3. Mit Beschluss vom 17. April 2014 (Urk. 13) trat die Vorinstanz in der Folge androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 und 6) nicht auf die Klage ein und auferlegte die Kosten dem Kläger. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung wurde verzichtet.

2. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Eingabe vom 9. Mai 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 9) an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250'000.– nebst Zins (Urk. 12). Zwar trägt die Eingabe des Klägers den Titel "Beschwerde", indes geht aus seinem Rechtsbegehren klar hervor, dass er sich nicht (nur) gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids zur Wehr setzen möchte, weshalb sie als Berufung anzulegen ist.

3. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort.

4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 13 S. 3).

4.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen. Zwar stellt er ein konkretes Rechtsbegehren; jedoch fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Insbesondere geht der Kläger in keiner Art und Weise darauf ein, dass das Nichteintreten der Vorinstanz androhungsgemäss erfolgte, weil er den Kostenvorschuss weder innert Frist, noch innert Nachfrist bezahlt hatte.

4.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO).

5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

5.2. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc