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LB140030 • OG ZH LB140030 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defects and Merits of Declaratory Action Dismissal

Geschäftsnummer LB140030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to hear an appeal against a lower court's decision not to proceed with a declaratory action, primarily because the appeal filing lacked the required concrete legal requests specifying how the prior decision should be altered. Furthermore, the court noted that even if the procedural defect were overlooked, the appeal would fail on the merits, as the initial action was properly dismissed by the lower court for the appellant's failure to pay the required court cost advance despite being granted an extension, a failure that mandates non-entry into proceedings under the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Defects and Merits of Declaratory Action Dismissal: Furthermore, the court noted that even if the procedural defect were overlooked, the appeal would fail on the merits, as the initial action was properly dismissed by the lower court for the appellant's failure to pay the required court cost advance despite being granted an extension, a failure that mandates non-entry into proceedings under the relevant procedural law.

Schlagwörter

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Feststellungsentscheid Verfahrensmangel Kostenvorschuss Ausdehnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Aberkennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the mandatory legal consequence for the failure to pay the required court cost advance, which would have supported the original decision if the appeal had been admissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the Appellant (Klägerin) to bear the court costs for the appeal proceedings based on the outcome.

Art. 310 ZPO

Mentioned in the reasoning as the basis for appealing regarding incorrect application of law or factual findings, preceding the procedural inadmissibility ground.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 8. Mai 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ betreffend Aberkennungsklage

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 10. März 2014 (CG140001-G)

Beschluss des Bezirksgerichts Meilen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'415.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, war der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 11. September 2013) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 33'736.70 nebst 5 % Zins seit 7. September 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung jenes Urteils erteilt worden (Urk. 2/2). Am 5. Januar 2014 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, die Aberkennungsklage (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, wegen des Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerts auf die Aberkennungsklage nicht ein und überwies diese dem Kollegialgericht (Vorinstanz); Kosten wurden nicht erhoben (Urk. 1). Dieses trat schliesslich mit Beschluss vom 10. März 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein (Urk. 8 = Urk. 11; vgl. den oben wiedergegebenen Entscheid).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 20. April 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 10).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten. Darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 11 Dispositiv Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Klägerin nicht. Sie enthält keine konkreten Rechtsbegehren und lässt offen, wie anstelle des Nichteintretensbeschlusses der Vorinstanz zu entscheiden sein soll. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO).

3. a) Aber selbst wenn angenommen werden sollte, die Klägerin wolle mit ihrer Berufung die Gutheissung der Aberkennungsklage erreichen, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden.

b) Die Vorinstanz erwog, sie habe der Klägerin mit den Verfügungen vom

8. Januar 2014 und 31. Januar 2014 eine Frist und eine Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'250.-- angesetzt. Diese Verfügungen seien der Klägerin am 17. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 zugestellt worden. Da die Klägerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet habe, sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 11 S. 2 f.).

c) Die Klägerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, sie sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden; der Grund sei, dass "die Firma A._____ AG eine deutliche und grosse Summe der Firma A._____ AG teilweise schon betrieben die B._____ AG und durch das grosser Schaden der Firma A._____ AG entstanden" (Urk. 10). Damit werden die vorinstanzlichen Erwägungen mit keinem Wort als unrichtig beanstandet. Diese sind denn auch offensichtlich zutreffend (vgl. Urk. 4, Urk. 5/1, Urk. 6 und Urk. 7/2). Wenn der verlangte Gerichtskostenvorschuss nicht innert Frist bzw. Nachfrist geleistet wird, ist das Nichteintreten auf die Klage die zwingende gesetzliche Folge davon (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Daher wäre der angefochtene Entscheid zu bestätigen gewesen, wenn auf die Berufung hätte eingetreten werden können.

d) Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz (und eigentlich auch schon das Einzelgericht) so oder so – d.h. auch wenn die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hätte – einen Nichteintretensentscheid zu fällen gehabt hätte, denn gemäss Art. 6 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG wäre für die vorliegende Streitsache, bei der beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist und der Streitwert ca. Fr. 33'700.-- beträgt, zwingend das Handelsgericht sachlich zuständig.

4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 33'736.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'736.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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