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LB140028 • OG ZH LB140028 KI-generiert

Dismissal of Declaratory Judgment Action Affirmed Due to Procedural Defects in Review Attempts

Geschäftsnummer LB140028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a negative declaratory judgment action, which the lower court dismissed, leading the appellant to file both a revision and an appeal against this decision. The appellate court found that the revision request could not be entertained because the lower court's decision had not yet become final and the request was improperly directed to the appellate court instead of the court of first instance. Furthermore, the court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision in the statement of appeal, merely making abstract assertions of formal and substantive legal violations without demonstrating that the lower court's decision constituted an arbitrary finding of fact or arbitrary application of law.

Legislator-Regeste

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Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 85a SchKG, Art. 199 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Declaratory Judgment Action Affirmed Due to Procedural Defects in Review Attempts: The appellate court found that the revision request could not be entertained because the lower court's decision had not yet become final and the request was improperly directed to the appellate court instead of the court of first instance. Furthermore, the court declined to consider the appeal because the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision in the statement of appeal, merely making abstract assertions of formal and substantive legal violations without demonstrating that the lower court's decision constituted an arbitrary finding of fact or arbitrary application of law.

Schlagwörter

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Feststellungsklage Verfahrensmangel willkürliche Tatsachenfeststellung negativer Entscheid verfahrensrechtliche Erläuterung Revisionsgesuch negative Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose the costs of the appeal procedure on the appellant because they were unsuccessful (non-entry into the merits).

Art. 93 LTF

Implicitly referenced as part of the general rules governing appeals to the Federal Supreme Court (Art. 72 ff. BGG), although the text cited Art. 72 ff. BGG, which is a Federal Supreme Court provision, not explicitly cited in the dispositive as the basis for the decision itself.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 21. Mai 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend negative Feststellungsklage

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom

28. Februar 2014 (CG140006-M)

Erwägungen:

1. a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) reichte mit am 17. und

24. Februar 2014 zur Post gebrachten Eingaben bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ein (vgl. Urk. 1 f.).

b) Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 5 S. 4):

" 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung.)

6 (Rechtsmittelbelehrung.)"

c) Mit Eingabe vom 10. April 2014 stellte der Kläger den Revisionsantrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben (Urk. 7).

2. Die Revision bezweckt als subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmittel, Gerichtsentscheide, die in formelle oder sogar in materielle Rechtskraft erwachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden können, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3 m.w.H. [Online-Stand 20.10.2013]). Vorliegend war der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt der Erhebung der Revision weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Revisionsbegehren, welches zudem bei der Vorinstanz hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO), nicht einzutreten ist.

3. Geht man davon aus, dass der Kläger gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO habe erheben wollen, ist aus folgenden Gründen auf diese ebenfalls nicht einzutreten.

In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36 m.w.H.).

Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er führt nicht aus, wieso entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zulässig sein soll oder er über eine gültige Klagebewilligung bzw. einen gemeinsamen Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Sinne von Art. 199 Abs. 1 ZPO verfüge (vgl. dazu Urk. 8 S. 2 f. E. 2 f.). Einzig in abstrakter Weise die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts zu rügen, auf Art. 6 EMRK hinzuweisen und auszuführen, der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung sei verletzt, genügt für die rechtsgenügende Begründung einer Berufung nicht. Ebenso wenig genügt dafür der Hinweis, dass jemand mit einem (ungerechtfertigten) Eintrag im Betreibungsregister Mühe habe, eine Wohnung zu finden oder einen Kredit aufzunehmen (Urk. 7). Eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes oder eine willkürliche Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz ist sodann nicht ersichtlich. Da somit die Berufungsschrift keine genügende Begründung aufweist, ist auch auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho-

ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG vom

8. September 2010 zur Anwendung.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsbegehren bzw. die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Dem Beklagten wird für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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