Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LB140010 • OG ZH LB140010 KI-generiert

Aggregation of Mutually Exclusive Claims for Cost Advance Determination

Geschäftsnummer LB140010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Despite the plaintiff's argument that the main claim for remaining contract price and the counterclaim for repayment of overpayment are mutually exclusive, the court provisionally ruled that both amounts must be aggregated to determine the economic significance of the dispute for setting the cost advance, reasoning that the economic scope of the conflict is the sum of the differing amounts in dispute, and that the ability to request set-off suggests the claims are not entirely mutually exclusive for procedural cost assessment purposes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 94 Abs. 2 ZPO; Aggregation of Mutually Exclusive Claims for Cost Advance Determination: Die Klägerin argumentiert, Klage und Widerklage schlössen sich aus, da die eine einen Rest-Werklohn und die andere eine Rückzahlung von (angeblich) zu viel Bezahltem betreffe. Das wird zu vertiefen sein. Bei summarischer Prüfung überzeugt es nicht: Vorweg will die Klägerin eventuell den Betrag, welchen das Bezirksgericht als anerkannten Teil der Widerklage ansieht, mit einem allenfalls ausgewiesenen Teil der Hauptklage verrechnen (Antrag Ziff. 6 zum Beschluss) − verrechnet werden können aber nur zwei eigenständige Ansprüche, weshalb das Argument des Ausschlusses offenbar brüchig wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Widerklage Kostenfestsetzung Verrechnung Wirtschaftsaggregat Haftungskonkurrenz Wirtschaftliche Folgen von Klage und Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 94 Abs. 2 ZPO, wirtschaftliche Folgen von Klage und Widerklage. Da die Prozesskosten nach der wirtschaftlichen Bedeutung einer Sache bemessen werden, kann es angezeigt sein, Klage und Widerklage zusammenzurechnen, auch wenn sie sich rein logisch gegenseitig ausschliessen.

Es stehen sich Klage und Widerklage gegenüber. Nach vorläufiger Prüfung scheint, dass nicht beide gutgeheissen werden können, weil die eine auf einwandfreie Vertragserfüllung durch den Leistungspflichtigen abstützt, die andere gerade umgekehrt Mängel der Leistung zur Basis macht. Gleichwohl werden die beiden Beträge zum Ermitteln des Kostenvorschusses addiert.

(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung:)

Die Klägerin argumentiert, Klage und Widerklage schlössen sich aus, da die eine einen Rest-Werklohn und die andere eine Rückzahlung von (angeblich) zu viel Bezahltem betreffe. Das wird zu vertiefen sein. Bei summarischer Prüfung überzeugt es nicht: Vorweg will die Klägerin eventuell den Betrag, welchen das Bezirksgericht als anerkannten Teil der Widerklage ansieht, mit einem allenfalls ausgewiesenen Teil der Hauptklage verrechnen (Antrag Ziff. 6 zum Beschluss) − verrechnet werden können aber nur zwei eigenständige Ansprüche, weshalb das Argument des Ausschlusses offenbar brüchig wird.

Zudem ist der wirtschaftliche Unterschied zwischen der Gutheissung eines Restlohnes und der Rückforderung von zu viel Bezahltem die Summe der beiden Beträge: Sind 100 bezahlt und verlangt der Unternehmer 20 dazu, wogegen der Besteller 20 zurückfordert, ist die Spanne dessen, was der Unternehmer am Ende erhält resp. der Besteller ausgelegt hat, 80 bis 120, der wirtschaftliche Wert des Streites ist also 40. Es ist daher mindestens einstweilen ein Streitwert von rund Fr. 1,4 Mio. anzunehmen. Offenkundig ist es eine komplexe Angelegenheit, und nur schon das Verstehen der Berufungsanträge ist schwierig.

Der Vorschuss ist daher auf Fr. 50'000.-- anzusetzen, und eine (weitere) Erhöhung muss vorbehalten bleiben.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 3. Februar 2014 Geschäfts-Nr.: LB140010-O/Z01