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LB130057 • OG ZH LB130057 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer LB130057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required security deposit of CHF 5,200.00, which was mandated after their request for free legal aid and subsequent appeal to the Federal Supreme Court regarding that denial were unsuccessful. The court determined that the failure to pay the required deposit constituted a failure to meet a procedural prerequisite, leading to the non-admission of the appeal, with costs assessed against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The court determined that the failure to pay the required deposit constituted a failure to meet a procedural prerequisite, leading to the non-admission of the appeal, with costs assessed against the appellant.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses formelle Verfahrenseinstellung Sicherheitsleistung mangelnder Solvenznachweis Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO

This provision established the lack of a procedural prerequisite (non-payment of the advance) leading to the inadmissibility of the appeal, which is stated in the final order (Dispositive 1).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited to order that the costs of the appeal proceedings be imposed on the appellant (Dispositive 3).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130057-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss vom 13. Juni 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

20. August 2013 (CG120043-L)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 20. August 2013 wies das Bezirksgericht Zürich eine Klage des Klägers ab, mit welcher er verlangte, dass die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 44'487.00 zu verpflichten sei (Urk. 71).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 18. Oktober 2013 Berufung (Urk. 70), worauf ihn das Obergericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 5'200.00 verpflichtete (Urk. 75).

3. In der Folge stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 78). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom

20. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 82), und auch ein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 85).

4. Mit Urteil vom 21. Mai 2014 (Urk. 92) wies das Bundesgericht eine gegen den Beschluss vom 20. Januar 2014 gerichtete Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv- Ziff. 1), und setzte dem Kläger eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 5'200.00 an (Dispositiv-Ziff. 2). Dieses Urteil wurde vom Kläger am 22. Mai 2014 entgegen genommen (Urk. 95).

5. Innert Frist wurde der Vorschuss nicht bezahlt (Urk. 96). Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'487.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc