Defective Appellate Brief Due to Excessive Verbosity and Repetition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an extensive appeal with a high value in dispute, the appellate court determined that the appellant's written grounds for appeal were defective under Art. 132 Para. 2 of the Code of Civil Procedure due to excessive verbosity, as the 108-page submission significantly repeated prior arguments from the first instance proceedings, hindering clarity and making the assessment of material objections unduly burdensome. Consequently, the court remanded the appellate brief to the appellant with a strict instruction to revise and substantially shorten it to approximately 50 pages, emphasizing that no new arguments not already presented initially should be included, under penalty of the appeal being deemed not filed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 132 ZPO; Defective Appellate Brief Due to Excessive Verbosity and Repetition: 132 Para. 2 of the Code of Civil Procedure due to excessive verbosity, as the 108-page submission significantly repeated prior arguments from the first instance proceedings, hindering clarity and making the assessment of material objections unduly burdensome. Consequently, the court remanded the appellate brief to the appellant with a strict instruction to revise and substantially shorten it to approximately 50 pages, emphasizing that no new arguments not already presented initially should be included, under penalty of the appeal being deemed not filed.
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KI-generiertThis provision was applied as the basis for ordering the appellant to improve/correct the appeal brief due to its excessive verbosity.
This provision is cited at the beginning of the text concerning the appeal brief's shortcomings, although the operative order (dispositive) relies on Art. 132 Abs. 2 ZPO for the return/improvement order.
Volltext
Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 311 ZPO. Weitschweifigkeit einer Berufungsbegründung
Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht die eigenen Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen, sonst ist sie mangelhaft i.S.v. Art. 132 ZPO.
Sachverhalt:
In einem umfangreicheren Berufungsverfahren mit hohem Streitwert ergab sich, dass die Berufungsbegründung wegen Weitschweifigkeit zurückzuweisen war.
(Aus den Erwägungen:) " Nach Einsicht in die Berufungsbegründung der Klägerin und Berufungsklägerin vom […],
da für das Berufungsverfahren eine - eingeschränkte - Rügepflicht gilt, was bedeutet, dass sich die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vornehmlich mit den
Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander zu setzen hat und nicht einfach ihre eigenen Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen soll, da die Klägerin und Berufungsklägerin in ihrer 108-seitigen Berufungsbegründung auf 57 Seiten ihre vorinstanzlichen Prozesseingaben zitiert, da die Berufungsbegründung sodann in grösserem Ausmass weitere Wiederholungen enthält,
da die Berufungsschrift damit unnötig weitschweifig ist, die Übersichtlichkeit für Gericht und Gegenpartei erheblich beeinträchtigt und die Erkennung und Beurteilung der massgeblichen Berufungsrügen unzumutbar aufwendig macht, weshalb die schriftliche Berufungsbegründung in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO an die Klägerin und Berufungsklägerin zur Verbesserung zurückzuweisen ist mit der Auflage, ihre Rechtsschrift auf rund 50 Seiten zu beschränken, unter Hinweis darauf, dass in der verbesserten Berufungsbegründung keine neuen, in Urk. .. (Anm. Red.: = zu verbessernde Berufungsschrift) nicht bereits vorgebrachten Rügen und Ausführungen enthalten sein dürfen, wird verfügt:
1. Die Berufungsbegründung vom … wird der Klägerin und Berufungsklägerin zurückgesandt.
2. Der Klägerin und Berufungsklägerin wird eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Eingabe im Sinne der obigen
Erwägungen zu verbessern.
Bei Säumnis gilt die Eingabe vom […] als nicht erfolgt. …"
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2013 LB130045-O