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LB130019 • OG ZH LB130019 KI-generiert

Plaintiffs Withdraw Appeal in Stairwell Fall Case

Geschäftsnummer LB130019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiffs, as heirs of an injured party who fell into an unsecured stairwell on the defendant's property, withdrew their appeal. The court accepted the withdrawal, dismissing the appeal proceedings and affirming the lower court's decision regarding costs. The plaintiffs were ordered to bear the costs of the appeal proceedings, and no legal fees were awarded to the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Plaintiffs Withdraw Appeal in Stairwell Fall Case: The court accepted the withdrawal, dismissing the appeal proceedings and affirming the lower court's decision regarding costs. The plaintiffs were ordered to bear the costs of the appeal proceedings, and no legal fees were awarded to the defendant.

Schlagwörter

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Anwaltskosten sturzbedingte Körperschädigung Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Erbe Haftung des Architekten Forderung (Genugtuung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

Cited as the basis for discontinuing the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO

Applied to allocate the court costs of the appeal proceedings to the plaintiffs.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Mentioned in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss vom 17. Juni 2013

in Sachen

1. A1._____,

2. A2._____, Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Genugtuung)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom

19. Dezember 2012 (CG100065-C)

Erwägungen:

1. a) Die Kläger sind die Erben der Geschädigten C._____; diese verunfallte am 17. Oktober 1990 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in D._____, indem sie in einem privaten Hinterhof um ca. 23:00 Uhr in einen ungesicherten Treppenschacht von ca. 3m Tiefe stürzte. Die von den Klägern am 26. Januar 2007 bei der Vorinstanz eingereichte Klage auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 31'840.-- wurde mit Urteil vom 9. Juli 2008 abgewiesen, da ein Werkmangel verneint wurde (Urk. 3/32). Dieses Urteil wurde von der beschliessenden Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2010 aufgehoben und der Prozess an die Vorinstanz zurückgewiesen; gemäss jenem Beschluss lag ein Werkmangel vor und war noch zu prüfen, ob die Geschädigte durch ihr Verhalten den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen hatte (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hatte die Vorinstanz nunmehr die Klage teilweise, im Umfang von Fr. 3'840.-- gutgeheissen (Fr. 12'000.-- Genugtuung abzüglich Fr. 8'160.-- UVG-Integritätsentschädigung; Urk. 42). Gegen dieses Urteil hatten die Kläger am 15. April 2013 Berufung erhoben (Urk. 41).

b) Mit Eingabe vom 7. Juni 2013, beim Obergericht eingegangen am

11. Juni 2013, haben die Kläger ihre Berufung zurückziehen lassen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO).

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Klägern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach,

I. Abteilung, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 49, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc