Appellant Withdraws Appeal; Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant withdrew their appeal regarding a claim. The court ordered the case to be discontinued and the costs of the appeal proceedings to be borne by the appellant, stating that no party compensation would be awarded to the respondent due to a lack of significant effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appellant Withdraws Appeal; Costs Awarded: The court ordered the case to be discontinued and the costs of the appeal proceedings to be borne by the appellant, stating that no party compensation would be awarded to the respondent due to a lack of significant effort.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Court in civil matters.
Cited to define the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in conjunction with other articles to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120086-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 7. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
5. September 2012 (CG110028)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012, beim Obergericht eingegangen am
19. Dezember 2012, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 318). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 318.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt EUR 242'098.28.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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