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LB120082 • OG ZH LB120082 KI-generiert

Applicability of Old Procedural Law After Remand Under New Code

Geschäftsnummer LB120082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Where a lawsuit was filed under the old cantonal procedural law before the new Code of Civil Procedure (ZPO) took effect, the initial court proceedings remain governed by the old law, even after the case is remanded back to the first instance, as the remand effectively reverts the proceedings to their pre-decision state under the prior procedural rules, which is explicitly supported by the relevant transitional provision of the ZPO.

Legislator-Regeste

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Art. 404 Abs. 1 ZPO; Applicability of Old Procedural Law After Remand Under New Code: Januar 2012, dort E. 3.3; die Überlegungen der Kammer in ZR 110/2011 Nr. 6 bleiben unverändert. Angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichts muss die Praxis gleichwohl aufgegeben werden).

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung Verfahrensvorschriften Übergangsvorschriften Rechtsstaat Strafverfahren Anwendung der Gesetze Verfahren nach Rückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Art. 404 Abs. 1 ZPO, Verfahren nach Rückweisung. Folgte das Verfahren der ersten Instanz noch dem alten Recht, gilt das auch nach einer Rückweisung.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(I) 3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Die Klage wurde allerdings bereits im Jahre 2010 unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozessordnung anhängig gemacht. Das erstinstanzliche Verfahren folgte daher den Regeln der Zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) sowie der dazu gehörenden weiteren kantonalen Erlasse (GVG/ZH und Gebührenordnungen; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), und zwar auch nach der Rückweisung der Sache mit Beschluss vom 25. Juli 2011. Denn mit dieser wurde das erstinstanzliche Verfahren in den Stand vor der Entscheidfällung zurückversetzt (vgl. BGer Urteil 4A_471/2011 vom

17. Januar 2012, dort E. 3.3; die Überlegungen der Kammer in ZR 110/2011 Nr. 6 bleiben unverändert. Angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichts muss die Praxis gleichwohl aufgegeben werden).

Obergericht, II.Zivilkammer

Urteil vom 8. März 2013

Geschäfts-Nr.: LB120082-O/U

Hinweis: Praxisänderung