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LB120075 • OG ZH LB120075 KI-generiert

Insurance Reimbursement Claim Settled During Appeal

Geschäftsnummer LB120075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff, an insurance provider, appealed a lower court's dismissal of its claim seeking reimbursement from an insurance company for disability benefits paid following a motor vehicle accident caused by the insured party. However, the parties subsequently reached a settlement during the appeal proceedings, agreeing that the defendant would pay CHF 100,000 (including a prior advance of CHF 80,000, leaving a remaining balance of CHF 20,000), with the plaintiff withdrawing the excess of its claim, and the court ruling to dismiss the case based on this settlement, allocating the first-instance court costs three-quarters to the plaintiff and one-quarter to the defendant, and splitting the appeal costs equally while waiving mutual compensation for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 BGG; Insurance Reimbursement Claim Settled During Appeal: However, the parties subsequently reached a settlement during the appeal proceedings, agreeing that the defendant would pay CHF 100,000 (including a prior advance of CHF 80,000, leaving a remaining balance of CHF 20,000), with the plaintiff withdrawing the excess of its claim, and the court ruling to dismiss the case based on this settlement, allocating the first-instance court costs three-quarters to the plaintiff and one-quarter to the defendant, and splitting the appeal costs equally while waiving mutual compensation for legal fees.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Versicherungsleistungen Schadenregulierung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Entschädigung für Invalidität Kostenvorschuss Versicherungsgesellschaft Forderung (IV-Regress, Haftpflichtprozess mit Personenschaden)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used implicitly to order the discontinuation of the proceedings based on the settlement agreement.

Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited to establish that the settlement agreement has the effect of a final decision.

Art. 66 BGG

Governs the decision on costs, as indicated by the citation in the context of the appeal deadline which refers to BGG articles.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120075-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus.

Beschluss vom 5. Juni 2014

in Sachen

Eidgenössische Invalidenversicherung, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

A._____ AG [Versicherungsgesellschaft], Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Forderung (IV-Regress, Haftpflichtprozess mit Personenschaden)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

17. Juli 2012 (CG100087-L)

Rechtsbegehren:

(Urk. 52 und Prot. S. 8)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2012 sei vollständig aufzuheben.

2. Die Beklagte habe der Klägerin Fr. 363'977.--, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 80'000.--, zuzüglich Zins zu 5% ab mittlerem Verfall bis zum Urteilstag zu bezahlen.

3. Die Beklagte habe der Klägerin vom Betrag von Fr. 363'977.--, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 80'000.--, ab dem Urteilstag einen Verzugszins von 5% zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten der ersten Instanz seien der Beklagten aufzuerlegen.

5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für das Verfahren vor der ersten Instanz zu bezahlen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, insbesondere der Friedensrichterkosten und des Mehrwertsteuerzuschlags.

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

Die Klägerin reichte am 31. Mai 2010 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, worin sie aufgrund eines Autounfalles eine Regressforderung gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin stellte (Urk. 2). Mit Urteil vom

17. Juli 2012 wies die Vorinstanz die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 12. September 2012 Berufung, wobei sie gleichzeitig die Forderung gegenüber dem Begehren vor erster Instanz reduzierte (Urk. 2

S. 2, Urk. 52 S. 2 und Prot. S. 8).

2. Vergleich

Am 28. Mai 2014 schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vor dem Referenten folgende Vereinbarung (Urk. 66, Prot. S. 8 f.):

"1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin per Saldo aller Ansprüche und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine

Akontozahlung von Fr. 80'000.– geleistet wurde und somit ein Restbetrag von Fr. 20'000.– verbleibt. Im Mehrbetrag zieht die Klägerin ihre Klage zurück.

2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden zu einem Viertel von der Beklagten und zu drei Vierteln von der Klägerin übernommen.

3. Die Parteientschädigungen für das erstund zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden je hälftig übernommen."

Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 27'300.-- festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel der Beklagten auferlegt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.

6. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen für das erstund zweitinstanzliche Verfahren wird vorgemerkt.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 283'977.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 5. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Freiburghaus

versandt am: mc