Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LB120059 • OG ZH LB120059 KI-generiert

Dismissal of Appeal Due to Inadequate Brief Addressing Lower Court's Reasoning

Geschäftsnummer LB120059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court declined to rule on the appellant's appeal because the appeal brief failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision, which had dismissed the initial claim for failure to properly improve a deficient statement of claim after being ordered to do so. The court reasoned that an appellant must specifically contest the first instance decision's reasoning, and the appellant merely asserted the sufficiency of the original and supplementary claims while failing to substantiate the basis for the claimed damages, making it impossible for the opponent to respond or for the court to assess the claim's foundation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Dismissal of Appeal Due to Inadequate Brief Addressing Lower Court's Reasoning: The court reasoned that an appellant must specifically contest the first instance decision's reasoning, and the appellant merely asserted the sufficiency of the original and supplementary claims while failing to substantiate the basis for the claimed damages, making it impossible for the opponent to respond or for the court to assess the claim's foundation.

Schlagwörter

KI-generiert
Begründungsdichte Vorlage zur Vorabentscheidung Anfechtung von Zwischenentscheiden Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid Forderung (Verfahrenserledigung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify imposing court costs on the appellant due to the decision not to enter an appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the final orders to indicate the law governing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final orders to indicate the law governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final orders to indicate the law governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final orders as the law governing the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the final orders regarding the calculation of time limits for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120059-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 28. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung (Verfahrenserledigung)

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom

15. Mai 2012 (CG120005)

Erwägungen:

1. a) Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 schrieb die Vorinstanz das Forderungsverfahren des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) ab und auferlegte ihm die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 14 S. 3). Dies, da der Kläger seine mangelhafte Klage vom 8. März 2012 trotz Aufforderung nicht verbessert habe, weshalb die angedrohte Folge, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte, zum Tragen komme.

b) Mit innert Frist am 29. Mai 2012 zur Post gebrachter Eingabe erhob der Kläger 'RekURS' gegen den Beschluss vom 15. Mai 2012 (Urk. 13).

2. a) In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N 36).

b) Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er führt nicht aus, wieso er entgegen der Ansicht der Vorinstanz die erstinstanzliche Klage in ausreichender Art und Weise begründet habe und wieso daher der angefochtene Beschluss nicht korrekt sei. Er macht in seiner Berufungsschrift einzig geltend, sowohl seine ursprüngliche wie auch seine nachgereichte Klageschrift seien genügend substanziiert gewesen. Seine Ausführungen betreffend die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte), die ihn "in den Konkurs gejagt" haben soll, bleiben auch im Berufungsverfahren weiterhin unverständlich (vgl. Urk. 13 S. 2). Ebenso unsubstanziiert blieb erneut auch in der Berufungsschrift, wie sich die

jährliche Schadenersatzforderung von Fr. 1'500'000.– zusammensetzen soll. Einzig zu behaupten, dem Kläger sei pro Jahr ein Gewinn von Fr. 1'500'000.– entgangen, ohne zu substanziieren, wie sich dieser Betrag ergibt, ist für eine im Sinne des Gesetzes genügende Klageschrift nicht zureichend. Die klagende Partei hat das Klagefundament zu behaupten, d.h. die Tatsachen, welche die eingeklagte Forderung begründen. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 221 N 21 f.). Die Substanziierung der Tatsachenbehauptungen hat in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen. Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht; es ist nicht Sache des Gerichtes und der Gegenpartei, sich die Grundlagen für die eingeklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Art. 221 N 27 m.w.H.). Der Kläger hat sowohl in seiner Klageschrift wie in seiner zweiten Eingabe an die Vorinstanz ohne näheren Erläuterungen auf Akten verwiesen, welche dem Bezirksgericht Winterthur bereits vorliegen würden (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7 S. 1), was, wie soeben ausgeführt, für eine genügende Begründung einer Klage nicht ausreicht.

c) Da – wie erläutert – die Berufungsschrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc