Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LB120058 • OG ZH LB120058 KI-generiert

Failure to Pay Cost Deposit and Procedural Defects in Appeal

Geschäftsnummer LB120058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld the lower court's decision to dismiss the claim because the plaintiff failed to pay the ordered cost deposit, even after being granted multiple extensions and after their request for legal aid was denied for lack of substantiation. The court reasoned that the lower court correctly deemed the final order for payment to be duly served, even though the plaintiff failed to pick up the registered mail, and since the plaintiff did not address this procedural failure in the appeal but merely repeated the substance of the original claim, the appeal was dismissed, and the initial decision not to proceed with the case was confirmed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Failure to Pay Cost Deposit and Procedural Defects in Appeal: The court reasoned that the lower court correctly deemed the final order for payment to be duly served, even though the plaintiff failed to pick up the registered mail, and since the plaintiff did not address this procedural failure in the appeal but merely repeated the substance of the original claim, the appeal was dismissed, and the initial decision not to proceed with the case was confirmed.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten unbezahlte Mietkaution formelle Verfahrenseinstellung nicht geleisteter Kostenvorschuss ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs for the second instance proceedings on the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny an award of party compensation for the second instance proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120058-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 9. Juli 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2012 (CG120005)

Rechtsbegehren:

(Urk. 1 S. 1)

"Der beklagte Kanton Zürich sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz im Betrag von CHF 250'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2012:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.

4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung wird verzichtet.

5. [Schriftliche Mitteilung].

6. [Rechtsmittelbelehrung].

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (Urk. 20, sinngemäss):

Die Klage sei gutzuheissen.

Erwägungen:

1. a) Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 trat die Vorinstanz auf die vom Kläger mit Eingabe vom 10. Januar 2012 angehobene Forderungsklage nicht ein, weil der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss weder innert der ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2012 angesetzten Frist noch innert der ihm mit Verfü-

gung vom 22. Februar 2012 bzw. mit Beschluss vom 21. März 2012 angesetzten Nachfrist geleistet habe (Urk. 21 S. 2f.; Urk. 6; Urk. 8; Urk. 13).

b) Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass der Kläger in der ihm mit Verfügung vom 22. Februar 2012 angesetzten Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 10), welches mangels Substantiierung mit Beschluss vom 21. März 2012 abgewiesen wurde (Urk. 13; s. im Detail Urk. 2

S. 2f.; Urk. 11). Ebenso mit Beschluss vom 21. März 2012 wurde dem Kläger sodann eine zweite und letzte Nachfrist von nicht erstreckbaren 3 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, dass sonst nicht auf die Klage eingetreten würde (Urk. 13).

c) Der Beschluss vom 21. März 2012 (Urk. 13) wurde trotz zweimaliger Zustellung mittels eingeschriebener Gerichtsurkunde nicht abgeholt (Urk. 14/1; Urk. 15). Die Vorinstanz erachtete den Beschluss vom 21. März 2012 gemäss § 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Der Kläger habe mit der Zustellung eines Entscheides seitens des Gerichts rechnen müssen, habe er doch das Gerichtsverfahren veranlasst und bereits mehrfach Gerichtsurkunden entgegengenommen (Urk. 5/2; Urk. 7/2; Urk. 9), ohne dass das Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen worden wäre (Urk. 21 S. 3).

d) Da innert der mit Beschluss vom 21. März 2012 angesetzten, letztmaligen Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf die Klage ein (Urk. 21 S. 3).

2. a) Dagegen erhob der Kläger "Berufung und Beschwerde" (Urk. 20; Urk. 17). Da der Kläger mit seiner Eingabe nicht nur die Regelung der Gerichtskosten anficht, steht ihm eine selbständige Beschwerde nicht zur Verfügung. Die Eingabe des Klägers ist daher als Berufung entgegenzunehmen. Der Kläger schildert in seiner Eingabe erneut, weshalb seine Klage gutzuheissen sei (Urk. 20). Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auseinander, insbesondere beanstandet er in keiner Weise die Annahme einer genügenden Zustellung noch bringt er vor, den ihm auferlegen Kostenvorschuss bezahlt zu haben. Damit besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen

Entscheid zu korrigieren. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

3. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird verzichtet.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

7. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc