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LB120043 • OG ZH LB120043 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Deposit Security Costs

Geschäftsnummer LB120043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court judgment that ordered the defendant to pay CHF 80,000 plus interest and dismissed the defendant's counterclaim; however, the court did not proceed with the appeal because the appellant failed to deposit the required security costs after their request for legal aid was denied and a final extension to pay was granted and subsequently expired. Consequently, the appeal was dismissed, court fees were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Deposit Security Costs: Consequently, the appeal was dismissed, court fees were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Widerklage Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege irregulärer Hinterlegungsvertrag Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning that no party compensation is awarded to the plaintiff.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120043-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 3. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. März 2012 (CG090007)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 16. März 2012 verpflichtete die Vorinstanz in dem bei ihr anhängig gemachten Forderungsprozess den Beklagten, dem Kläger Fr. 80'000.– nebst 5 % Zins seit dem 12. September 2012 zu bezahlen und wies die vom Beklagten erhobene Widerklage ab (Urk. 55).

b) Dagegen erhob der Beklagte am 11. Mai 2012 (Poststempel 9. Mai 2012) fristgerecht Berufung und stellte die in Urk. 54 S. 2 aufgeführten Anträge (Urk. 54; Urk. 50/2).

2. a) Nachdem mit Beschluss vom 29. Juni 2012 das mit der Berufungsschrift gestellte Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wurde dem Beklagten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– auferlegt (Urk.57). Da innert Frist kein Kostenvorschuss einging, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. September 2012 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht eingetreten werde, auferlegt (Urk. 58).

b) Die Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beklagten am

20. September 2012 zugestellt (Urk. 58). Die angesetzte Nachfrist von 5 Tagen endete daher am 25. September 2012. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist.

3. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; §10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 4'000.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 54, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc