Plaintiff's Claim Non-Admitted Due to Wrong Jurisdiction and Pleading Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff filed a claim for liability against the defendant directly with the cantonal High Court, which is not the competent authority for conciliation proceedings, and subsequently failed to respond to the court's notice to either confirm they did not wish to proceed or face the opening of a case with associated costs. The court reasoned that it lacked jurisdiction because the filing was addressed to the wrong instance and that the filing also failed to meet the formal requirements of a pleading as it lacked specific and quantified requests, leading to a decision of non-admission and the imposition of procedural costs upon the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 202 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff's Claim Non-Admitted Due to Wrong Jurisdiction and Pleading Defects: The court reasoned that it lacked jurisdiction because the filing was addressed to the wrong instance and that the filing also failed to meet the formal requirements of a pleading as it lacked specific and quantified requests, leading to a decision of non-admission and the imposition of procedural costs upon the plaintiff.
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KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis for not proceeding with the matter due to the lack of specific and quantified requests.
Used to order the appellant (Kläger) to bear the costs of the proceedings as the losing party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120034-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann
Beschluss vom 3. Mai 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger
gegen
B._____, Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Erwägungen:
1. Am 14. März 2012 gab der Kläger eine Eingabe mit dem Titel: "Klage Haftpflichtanspruch Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" zur Post. Mit dieser Klage will er offensichtlich einen Haftpflichtanspruch gegen die Beklagte auf dem Zivilweg einklagen. Die Eingabe/Klage ist an das Obergericht des Kantons Zürich adressiert und ging am 15. März 2012 bei der Kammer ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 15. März 2012 wurde an die Adresse des Klägers festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass er sein Schreiben an die falsche Instanz adressiert habe. Sodann wurde ihm Frist angesetzt, um der Kammer schriftlich mitzuteilen, dass kein Geschäft eröffnet werden solle; bei Ausbleiben einer entsprechenden Mitteilung werde ein Geschäft eröffnet und es sei mit entsprechenden Kosten zu rechnen (Urk. 2). Dieses Schreiben wurde am 22. März 2012 an der vom Kläger angegebenen Adresse zugestellt (Urk. 3). Der Kläger liess sich bis heute nicht vernehmen.
2. Wie bereits mit Schreiben vom 15. März 2012 festgehalten, ist das Obergericht des Kantons Zürich nicht zuständig zur Durchführung von Schlichtungsverhandlungen. Der Kläger hat sich hiezu trotz entsprechender Aufforderung nicht geäussert. Es ist daher auf die Eingabe vom 12. März 2012 nicht weiter einzutreten.
3. Eine Klageschrift bzw. eine Rechtsmittelschrift hat zudem bestimmte und bezifferte Anträge zu enthalten. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung und das Rechtsmittel ist durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. Reetz/Hilber in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 34 f., m.w.H.).
4. Mangels bestimmter und bezifferter Anträge ist auch unter diesem Gesichtspunkt auf das Rechtsmittel bzw. die Eingabe des Klägers nicht weiter einzutreten. Weiterungen erübrigen sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
5. Der Kläger gilt als unterliegende Partei und hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Angaben zum Streitwert rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Eingabe des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit unbestimmten Streitwerts.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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