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LB120030 • OG ZH LB120030 KI-generiert

Property Dispute Remand for Further Evidence

Geschäftsnummer LB120030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the annulment of its prior judgment by the Federal Supreme Court, the Cantonal High Court, bound by the Supreme Court's legal considerations which mandated the supplementation of evidence in a dispute concerning property and possession protection, reversed the previous decision of the District Court and remanded the case to the District Court for the completion of the evidentiary proceedings and a new decision based on the Federal Court's instructions.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, § 270 Satz 2 ZPO/ZH; Property Dispute Remand for Further Evidence: Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren Besitzesschutz Streitgegenstand neues Beweismittel Beweisantrag Auslegung von Urteilen Eigentum / Besitzesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
§ 270 Satz 2 ZPO/ZH
The previous decision was overturned to allow the lower court to supplement the evidence.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 270 Satz 2 ZPO/ZH

The previous decision was overturned to allow the lower court to supplement the evidence.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LB120030-O/U01

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Dr. K. Schröder

Beschluss vom 13. April 2012

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beklagte und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

C._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eigentum / Besitzesschutz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

22. Juni 2010 (CG080028)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2012 (vormaliges Verfahren: LB100053)

Nach Einsicht in das Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 2. März 2012, worin das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Obergericht zurückgewiesen wird,

in der Erwägung,

dass die Rückweisung den Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheides befunden hat, wobei das Obergericht an die im Bundesgerichtsurteil enthaltenen rechtlichen Erwägungen gebunden ist (BSK BGG-Ulrich Meyer, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 107 N 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung in Fn 45),

dass den bundesgerichtlichen Erwägungen zu entnehmen ist, dass die Beweisabnahme zu ergänzen ist (insbes. Urk. 91 S. 11 E. 5.3.2), weshalb zwecks Wahrung des vollen Instanzenzuges das Bezirksgericht Bülach mit der Ergänzung der Beweisabnahme zu betrauen ist,

dass zu diesem Zweck das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2010 in Anwendung von § 270 Satz 2 ZPO/ZH aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ans Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen ist,

wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 22. Juni 2010 wird aufgehoben, und der Prozess wird zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'350.00 festgesetzt.

3. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren bleibt der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstund zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. K. Schröder

versandt am: mc