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LB120022 • OG ZH LB120022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer LB120022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the defendant against a judgment that fully upheld the plaintiff's claim for CHF 20,816.50 plus interest, because the appellant failed to pay the required court cost deposit within the set deadline, despite receiving two formal notifications, one of which was deemed legally served after the addressee refused to accept delivery. The court reasoned that the timely payment of the cost deposit is a procedural prerequisite for hearing the appeal, and since this was not met, the appeal could not be entertained, resulting in the costs of the appeal proceedings being imposed upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 101 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Costs: The court reasoned that the timely payment of the cost deposit is a procedural prerequisite for hearing the appeal, and since this was not met, the appeal could not be entertained, resulting in the costs of the appeal proceedings being imposed upon the appellant.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsfrist Zahlung der Geldbuße formelle Verfahrenseinstellung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 ZPO

Applied for the imposition of costs on the appellant due to the outcome of the proceeding.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied in conjunction with Art. 103 ZPO to rule on imposing costs on the appellant.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the current decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt

Beschluss vom 8. Mai 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

16. Januar 2012 (CG090187)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Januar 2012 hiess das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, die Forderungsklage des Berufungsbeklagten und Klägers (fortan Kläger) in der Höhe von Fr. 20'816.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. April 2009 vollumfänglich gut. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Berufungsklägerin und Beklagten (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 76 S. 30).

2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 29. Februar 2012, dem Schweizerischen Generalkonsulat C._____ übergeben am 4. März 2012 und hierorts eingegangen am 7. März 2012, innert Frist rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 75 S. 2; Urk. 77):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 (Prozess Nr. CG090187- L/U1) sei aufzuheben.

2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

3. a) Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'220.– angesetzt, unter gleichzeitiger Androhung der Säumnisfolgen. Diese Verfügung wurde an der von der Beklagten bereits vor Vorinstanz genannten Zustelladresse an der D._____-Strasse ... in E._____ entgegengenommen (Urk. 21; Urk. 78).

b) Mit Schreiben vom 21. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, teilte der beklagtische Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe (Urk. 79B). Eine neue Zustelladresse wurde von der Beklagten indes nicht mitgeteilt.

c) Da sich die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 11. April 2012 eine Nachfrist von

5 Tagen angesetzt, unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen (Urk. 81). Diese Verfügung wurde erneut an die Zustelladresse D._____-Strasse ... in E._____ gesandt, doch wurde deren Annahme verweigert (Urk. 82).

d) Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sodann gilt die Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme bei persönlicher Zustellung verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Zustellungsfiktion greift. Entsprechend gilt die Verfügung vom 11. April 2012 am 16. April 2012 als der Beklagten zugestellt (Urk. 82). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde und die Beklagte sich innert dieser Frist erneut nicht vernehmen liess, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO). Entsprechend kann auch auf den vom Kläger mit Schreiben vom 10. April 2012 gestellten Antrag auf Sicherstellung der Prozessentschädigung (Urk. 80) nicht eingetreten werden.

5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'816.50 ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen.

b) Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 75 und Urk. 79B, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'816.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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