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LB120019 • OG ZH LB120019 KI-generiert

Settlement Agreement and Termination of Appeal Proceedings

Geschäftsnummer LB120019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought the complete dismissal of a lower court's decision that ordered them to pay CHF 30,000 plus interest to the respondent. While the appeal was pending, both parties entered into a settlement agreement wherein the respondent reduced the claim to CHF 15,000, which the appellant acknowledged and agreed to pay by a specific date, with both parties waiving further claims and agreeing to specific cost allocations for both the lower court and appeal proceedings. Consequently, the court terminated the proceedings, noting that a settlement agreement has the effect of a legally binding decision and ordering the costs of the appeal proceedings to be covered by the respondent, offsetting them against the appellant's security deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO; Settlement Agreement and Termination of Appeal Proceedings: While the appeal was pending, both parties entered into a settlement agreement wherein the respondent reduced the claim to CHF 15,000, which the appellant acknowledged and agreed to pay by a specific date, with both parties waiving further claims and agreeing to specific cost allocations for both the lower court and appeal proceedings. Consequently, the court terminated the proceedings, noting that a settlement agreement has the effect of a legally binding decision and ordering the costs of the appeal proceedings to be covered by the respondent, offsetting them against the appellant's security deposit.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Schadenregulierung Kostenverlegung Vertragsabschluss Zahlungsbefehl Scheidungskonvention Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The court applied this article to dismiss the proceedings due to the parties entering into a settlement agreement.

Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO

The court cited this provision when ordering the replacement of the second-instance advance payment made by the defendant, which was to be covered by the plaintiff.

Art. 90 BGG

Cited in the closing summary as the basis for declaring the decision as a final decision ('Endentscheid') in the context of potential appealability.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120019-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny.

Beschluss vom 14. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. X._____ und lic. iur. Y._____ gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 28. Dezember 2011 (CG070025)

Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 90'000.– nebst 5 % Zins seit dem 8. August 2006 zu bezahlen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

Erwägungen:

I.

1. Mit Urteil vom 28. Dezember 2011 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter), der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Fr. 30'000.– nebst 5% Zins seit 1. November 2006 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab (Urk. 101).

2. Gegen das ihm am 1. Februar 2012 zugestellte Urteil erhob der Beklagte am 2. März 2012 fristgerecht Berufung mit den Anträgen (Urk. 99/1, Urk. 100):

"1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien in Abweichung von Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 die Kosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

4. Es sei in Abweichung von Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine volle Prozessentschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Der Beklagte leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– (Urk. 104, Urk. 105).

3. Während laufender Frist zur Erstattung der Berufungsantwort (Urk. 106) schlossen die Parteien am 4. / 6. Juni 2012 folgende

Vereinbarung (Urk. 108):

"Im Interesse einer einvernehmlichen Regelung des hängigen Forderungsprozesses im Kanton Zürich (Bezirksgericht Pfäffikon, Geschäfts- Nr.: CG070025 und Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr.: LB120019) zwischen den Parteien vereinbaren sie was Folgt:

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte reduziert die eingeklagte Forderung auf CHF 15'000 brutto und verzichtet auf die Geltendmachung des Mehrbetrages.

2. Der Beklagte und Berufungskläger anerkennt die Forderung im Betrag von CHF 15'000 brutto, zahlbar per 31. Juli 2012.

3. Die Parteien akzeptieren die Kostenregelung (Gerichtskosten)

gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 (Geschäfts-Nr.: CG070025).

4. Die Klägerin und Berufungsbeklagte verpflichtet sich, die Gerichtskosten im Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich zu tragen (Geschäfts-Nr. LB120019).

5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen für das bezirksgerichtliche und das obergerichtliche Verfahren.

6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt zu sein.

[Ort, Datum, Unterschriften]"

II.

Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, sind diesem aber von der Klägerin zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 15'000.– wird bestätigt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 600.– (Zeugeneinvernahmen).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt, unter jeweiliger Anrechnung der bezahlten Kostenvorschüsse (seitens der Klägerin Fr. 3'200.– und seitens des Beklagten Fr. 1'600.–).

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind diesem aber von der Klägerin zu ersetzen.

6. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen für das erstund zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 107, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 109, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 14. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

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