Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LB110064 • OG ZH LB110064 KI-generiert

Failure to Confirm Residency Despite Available Enforcement Measures

Geschäftsnummer LB110064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, although providing an address, was unknown to the competent registration office and failed to meet the deadline set by the court to submit a residency confirmation. Despite this failure, the court dispensed with further procedural steps because the enforcement of potential costs and compensation claims did not appear to be at risk, as immediate provisional seizure could be sought against the opposing party's assets, which were ascertainable from submitted tax declarations, thus protecting the legitimate interests of the counterparty without requiring further official investigation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 221 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. 53 SchKG; Failure to Confirm Residency Despite Available Enforcement Measures: Der (Rechtsmittel-)Kläger gibt eine Adresse an, ist der zuständigen Einwohnerkontrolle aber nicht bekannt. Die angesetzte Frist zum Einreichen einer Wohnsitzbestätigung lässt er ungenutzt. Da die Vollstreckung der Kostenund Entschädigungsfolgen nicht gefährdet scheint und die Sache spruchreif ist, wird auf Weiterungen verzichtet.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsmassnahmen Bestimmung des Wohnsitzes Forderungsanmeldung gesetzliche Verfahrensfrist mangelnder Solvenznachweis Grunderwerbssteuer Nennung der eigenen Adresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 221 ZPO, Art. 132 ZPO. Nennung der eigenen Adresse. Ausnahme vom Grundsatz, dass der (Rechtsmittel-)Kläger seine Adresse nennen muss, unter der Androhung des Nichteintretens (so OGerZH PS110082)

Der (Rechtsmittel-)Kläger gibt eine Adresse an, ist der zuständigen Einwohnerkontrolle aber nicht bekannt. Die angesetzte Frist zum Einreichen einer Wohnsitzbestätigung lässt er ungenutzt. Da die Vollstreckung der Kostenund Entschädigungsfolgen nicht gefährdet scheint und die Sache spruchreif ist, wird auf Weiterungen verzichtet.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3. Da der Wohnort des Beklagten offenbar nicht klar ist (act. 58, Notiz über eine Anfrage der Gerichtskanzlei bei der Gemeindeverwaltung X.), wurde ihm aufgegeben, eine Wohnsitzbestätigung einzureichen (act. 60). Auch diese Frist hat er versäumt. Weiterungen drängen sich allerdings nicht auf, nachdem das Verfahren nicht weiter geht. Sowohl die Gerichtskasse als auch die Gegenpartei können für ihre Ansprüche sofort oder nach einer kurzen Zahlungsfrist Arrest legen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), und das mögliche unbewegliche Arrestsubstrat ergibt sich aus den Steuererklärungen, welche im vorliegenden Verfahren eingereicht worden sind (act. .....). Auch die legitimen Interessen der Gegenpartei verlangen also nicht, dass das Gericht von Amtes wegen weitere Nachforschungen anstellt - umso mehr, als sich der Beklagte einer Betreibung jederzeit durch eine -weitere- Verlegung des Wohnsitzes fürs Erste entziehen könnte (Art. 53 SchKG).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 13. Januar 2012 Geschäfts-Nr.: LB110064-O/U-B.doc