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LB110055 • OG ZH LB110055 KI-generiert

Contractual Dispute and Architect's Negligence Appeals Consolidation

Geschäftsnummer LB110055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The claimants appealed a lower court decision that partially granted their claim for damages against the defendant regarding a contractual dispute, while the defendant cross-appealed seeking full dismissal of the claim, necessitating the joint consideration of both appeals concerning the alleged negligent or defective fulfillment of an architect's contract and its financial consequences. The appellate court ruled to notify the claimants of the defendant's response, thereby concluding the normal exchange of written submissions, and formally consolidated the two related appeal proceedings under one case number for further handling, retaining the initial cost deposit for later final cost allocation.

Legislator-Regeste

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Art. 312 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO; Contractual Dispute and Architect's Negligence Appeals Consolidation: The appellate court ruled to notify the claimants of the defendant's response, thereby concluding the normal exchange of written submissions, and formally consolidated the two related appeal proceedings under one case number for further handling, retaining the initial cost deposit for later final cost allocation.

Schlagwörter

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Streitigkeiten aus Verträgen Haftung des Architekten Kostenverlegung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Vereinigung Hinterlegungsvertrag Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 ZPO

This provision establishes the general rule for a single exchange of written submissions in appeal proceedings, which is referenced when concluding the ordinary exchange of briefs.

Art. 317 Abs. 1 ZPO

This provision concerning the inadmissibility of new facts (Noven) is cited as the reservation under which Noven are excluded during the written exchange.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB110055-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 3. April 2012

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom

14. Juli 2011 (CG090025)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 hat das Bezirksgericht Dielsdorf die Klage der beiden Kläger und Berufungskläger über Fr. 91'747.95 im Teilbetrag von Fr. 43'508.- gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung erklärt. Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage. In seiner Berufung vom 13. September 2011, welche unter der Geschäfts-Nr. LB110050-O angelegt wurde, verlangt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Da beide Berufungen auf demselben Sachverhalt beruhen und dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind - sorgfältige oder mangelhafte Erfüllung eines Architektenvertrages, finanzielle Folgen einer allfälligen Vertragsverletzung - ist es angezeigt, die beiden Berufungen gemeinsam zu beurteilen und die Verfahren zu vereinigen.

2. Am 28. Dezember 2011 hat der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren seine Berufungsantwort erstattet (Urk. 60). Im Berufungsverfahren findet in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (Art. 312 ZPO). Noven sind unter dem Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Die Berufungsantwort enthält keine solchen noch zulässigen Noven. Mit der Berufungsantwort ist daher der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen und diese Rechtsschrift den Klägern nur noch zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Es wird beschlossen:

1. Die Berufungsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2011 wird den Klägern und Berufungsklägern zugestellt. Damit ist der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen.

2. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB110055-O wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB110050-O vereinigt, unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Der von den Klägern und Berufungsklägern im Prozess LB110055-O geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'400.- wird einbehalten und bei der Kostenregelung im Entscheid im Prozess LB110050-O angerechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 60, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LB110050-O und an die Obergerichtskasse.

Zürich, 3. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc