Legal Aid Application Does Not Suspend Appeal Response Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA respondent in an appeal, having been granted a thirty-day deadline to file their response, subsequently requested a suspension of this deadline concurrent with filing an application for legal aid, arguing the response deadline should await a decision on the indigence request. The court rejected this request, reasoning that statutory deadlines under the civil procedure code are not extensible, and the fixed deadlines for responding to appeals are designed to ensure equal treatment of the parties by granting the respondent the same time frame as the appellant had for drafting the appeal brief; therefore, the granting of legal aid does not automatically suspend the existing response deadline, and the applicant remains obliged to meet the deadline while simultaneously substantiating their claim for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 Abs. 2 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 2 i.V; Legal Aid Application Does Not Suspend Appeal Response Deadline: The court rejected this request, reasoning that statutory deadlines under the civil procedure code are not extensible, and the fixed deadlines for responding to appeals are designed to ensure equal treatment of the parties by granting the respondent the same time frame as the appellant had for drafting the appeal brief; therefore, the granting of legal aid does not automatically suspend the existing response deadline, and the applicant remains obliged to meet the deadline while simultaneously substantiating their claim for legal aid.
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KI-generiertThis article defines the deadline for the response to the appeal, which forms the context for the decision to reject the request to suspend the deadline.
This provision governs the requirement to file the application for legal aid anew in appellate proceedings, relevant to the overall context of the rejected request.
Volltext
Art. 312 Abs. 2 ZPO, Frist zur Berufungsantwort. Art. 119 Abs. 5 ZPO, Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege. Ein Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege führt nicht zur Abnahme der bereits angesetzten Frist zur Beantwortung der Berufung; damit würde eine Ungleichbehandlung der Parteien geschaffen, welche das Gesetz gerade vermeiden wollte.
Mit Verfügung der Referentin vom 20. Oktober 2011 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufungsantwortschrift einzureichen. Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter nahm diese Verfügung am 24. Oktober 2011 in Empfang. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 stellt die Beklagte durch ihren Vertreter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren. Sie stellt den Antrag, es sei die Frist zur Berufungsantwort abzunehmen und zunächst über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden. Vorab sei ihr Frist zu Begründung des Gesuches samt Beibringung der Unterlagen anzusetzen. Sodann ersucht der Rechtsvertreter um Leistung einer Akontozahlung von Fr. 15'000.--.
(Aus den Erwägungen:)
3. Die neue eidgenössische Zivilprozessordnung definiert nicht nur die Fristen zur Erhebung und Begründung, sondern auch diejenigen zur Beantwortung der Rechtsmittel selber und überlässt das nicht der Rechtsmittelinstanz (Art. 312 Abs. 2, 314, 322 ZPO). Gesetzliche Fristen der ZPO sind nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO); mit der gesetzlichen Fixierung der Antwortfristen sollte insbesondere die Gleichbehandlung der Parteien im Rechtsmittelverfahren erreicht werden (KuKo ZPO-Brunner, Art. 311 N. 9; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art.
312 N. 7 Freiburghaus/Afheldt, Art. 323 N. 8). Die Botschaft zur ZPO spricht davon, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten sei; der Gegenpartei sei ebenso viel Zeit einzuräumen, wie der Berufung oder Beschwerde führenden Partei für die Begründung der Berufung oder Beschwerde zur Verfügung steht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7221, 7378). Damit kann die einmal angesetzte Frist auch nicht abgenommen werden. Daran ändert auch das gestützt auf Art. 117 ff. ZPO gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts.
Vielmehr verlangt die ZPO, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat damit innerhalb der ihr angesetzten Frist zur Erstattung der Rechtsschrift auch ihre Mittellosigkeit schlüssig darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens glaubhaft zu machen (Art. 119 Abs. 2 i.V. mit Abs. 5 ZPO). Nach einmal angesetzter Frist zur Erstattung der Berufungsantwort wird die um Gewährung des Armenrechts ersuchende Partei vorleistungspflichtig.
Bevor das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden wurde, können von Vornherein keine Akontozahlungen geleistet werden.
Es wird verfügt:
1. Das von der Beklagten gestellte Gesuch, die mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Erstattung der Berufungsantwort sei einstweilen abzunehmen, wird abgewiesen.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung der Referentin vom 1. November 2011 Geschäfts-Nr.: LB110038-O/Z03