Appeal and Cross-Appeal Settlement Regarding Damages and Annuity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed an appeal and cross-appeal regarding a claim for damages, annuity, and non-pecuniary damages stemming from a prior judgment. During an instructional hearing, the parties, including a third-party insurer, reached a settlement wherein the primary claimant reduced her total claim to CHF 400,000, which the defendant acknowledged, while the second claimant fully withdrew their claim; furthermore, the defendant agreed to bear all court costs for both instances, and both parties waived claims for litigation expenses against each other, leading the court to formally close the case based on the binding effect of the settlement agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 92 ZPO, Art. 318 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42 BGG; Appeal and Cross-Appeal Settlement Regarding Damages and Annuity: During an instructional hearing, the parties, including a third-party insurer, reached a settlement wherein the primary claimant reduced her total claim to CHF 400,000, which the defendant acknowledged, while the second claimant fully withdrew their claim; furthermore, the defendant agreed to bear all court costs for both instances, and both parties waived claims for litigation expenses against each other, leading the court to formally close the case based on the binding effect of the settlement agreement.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to order the striking off (disposal) of the proceedings following the settlement agreement.
Cited to confirm that the settlement agreement has the effect of a final judicial decision.
Cited in the reasoning to confirm the first instance court fee, which implicitly supports the cost confirmation order (Order 2).
Cited in the reasoning to calculate the capitalized value of the annuity claim, which supports the dispute value determination relevant to costs.
Cited regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm the decision is a final decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the deadlines applicable to a potential appeal.
Cited regarding the correct legal remedy (revision) for challenging a declaration by a party (settlement) instead of an appeal.
Cited in the reasoning to state that the settlement has the effect of a final decision, justifying the disposal of the case.
Cited in relation to the admissibility requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110029-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt.
Beschluss vom 8. November 2012
in Sachen
A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. April 2011 (CG050044)
Rechtsbegehren:
(Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 20 S. 2 und Urk. 36)
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 zu bezahlen:
CHF 328'800.– Schadenersatz bestehend aus
a) Einkommensverlust CHF 230'000.–
b) bis Ende 2005 aufgelaufene Krankenkassenund Pflegekosten CHF 25'800.–
c) Kosten der vorgerichtlichen Abklärungen (rechtlich / medizinisch)
d) In den kommenden Jahren zu erwartende Kosten (von der Krankenkasse nicht gedeckte Behandlungskosten und Krankenkassen-Selbstbehalte), unter dem Vorbehalt der Nachklage, falls nicht gedeckte Kosten diesen Betrag übersteigen sollten CHF 60'000.– CHF 328'800.–
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 zu bezahlen:
Eine lebenslängliche Rente zur Abdeckung des Haushaltschadens in Höhe von CHF 12'480.– p.a. indexiert nach Totalnominallohnindex des BFS (Bundesamt für Statistik) rückwirkend ab 1.10.2000 und erstmals an den Index angepasst per 1.1.2006, unter dem Vorbehalt der Nachklage, falls sich der Haushaltschaden durch weitere Behinderungen der Klägerin 1 vergrössern sollte.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern 1 und 2 zu bezahlen:
CHF 200'000.– Genugtuung
a) für die Klägerin 1 CHF 150'000.–
b) für den Kläger 2 CHF 50'000.–
4. alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
Erwägungen:
1. Mit Klageschrift vom 30. Juni 2005 machten die Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 2). Mit Urteil vom 11. April 2011 hiess die Vorinstanz ihre Klagen teilweise gut (Urk. 190).
2. Mit seiner Berufung vom 30. Mai 2011 beantragte der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagter) die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 189). Die Kläger erstatteten die Berufungsantwort am 26. August 2011 (Urk. 195). Gleichzeitig erhoben sie Anschlussberufung, womit sie die vollumfängliche Gutheissung der Klagen beantragten (Urk. 196). Die Anschlussberufungsantwort ging am 22. November 2011 ein und wurde den Klägern am 13. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 203). Beide Parteien leisteten rechtzeitig die von ihnen verlangten Kostenvorschüsse von Fr. 25'560.– bzw. Fr. 3'500.– (Urk. 192, Urk. 198).
3. Am 4. Oktober 2012 wurden die Parteien auf den 6. November 2012 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 206). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgenden
Vergleich (Prot. II S. 17, Urk. 208):
"1. Die Klägerin 1 reduziert ihre gesamte Klage (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 3, d.h. eingeklagte Kapitalforderung, Rente und Genugtuungsforderung)
auf Fr. 400'000.– netto, in welcher Höhe sie der Beklagte anerkennt.
2. Der Kläger 2 zieht seine Klage vollumfänglich zurück.
3. Die erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten inklusive Gutachtenskosten übernimmt der Beklagte.
4. Die Parteien verzichten gegenseitig für beide Instanzen auf Prozessentschädigung.
5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für auseinandergesetzt.
6. Die D._____ AG [Versicherung], vertreten durch Frau lic. iur. E._____ mit Vollmacht, erklärt sich mit diesem Vergleich einverstanden und für den Vergleichsbetrag und die Gerichtskosten gemäss Ziffer 1 und 3 hiervor solidarisch haftbar."
4. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.
5. a) Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 beträgt Fr. 528'800.–. Der Barwert der mit Rechtsbegehren Ziffer 2 geforderten Rente beläuft sich bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% auf Fr. 246'363.– (Art. 92 ZPO), der Gesamtstreitwert somit auf Fr. 775'163.–.
b) Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv Ziffer 4) wurde von keiner Seite beanstandet und erscheint trotz leicht divergierendem Streitwert (Urk. 190 S. 89) angemessen. Sie ist samt den Auslagen für Gutachten und Zeugen zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (bestehend aus Gerichtsgebühr Fr. 46'000.–, Gutachten Fr. 19'500.– und Zeugenentschädigungen Fr. 350.–, total Fr. 65'850.–) werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
5. Es werden für das erstund zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775'163.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 8. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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