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LB040072 • OG ZH LB040072 KI-generiert

Remand for Substantive Reasoning in Judgment

Geschäftsnummer LB040072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A court reviewing an appeal found that the lower court's judgment, despite being formally styled as a reasoned final decision, lacked the substantive reasoning required by statute, as it merely stated the outcome based on an assumed admission of the facts and a waiver of defenses, which prevents a proper appellate review. Consequently, the appellate court declined to proceed with the appeal, treating the notice of appeal as a request for a written justification, and ordered the lower court to issue a new, properly reasoned version of its decision, reopening the deadline for filing an appeal against the reasoned judgment.

Legislator-Regeste

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Remand for Substantive Reasoning in Judgment: § 157 Ziff. 7 und 9 GVG, Begründung des Urteils. § 158 GVG, Entscheid ohne Begründung. Enthält ein Urteil sachlich keine Begründung, kann darüber kein Berufungsverfahren geführt werden. Die Erklärung der Berufung ist als Begehren um Begründung zu behandeln.

Schlagwörter

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Begründung in der Sache Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Auslegung von Urteilen begründeter Entscheid materielle Rechtskraft Normenkontrolle Begründung des Urteils, Entscheid ohne Begründung.
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Volltext

§ 157 Ziff. 7 und 9 GVG, Begründung des Urteils. § 158 GVG, Entscheid ohne Begründung. Enthält ein Urteil sachlich keine Begründung, kann darüber kein Berufungsverfahren geführt werden. Die Erklärung der Berufung ist als Begehren um Begründung zu behandeln.

(aus den Erwägungen des Obergerichtes:)

"Beim Urteil vom 7. Juli 2004 handelt es sich formell um einen begründeten Endentscheid. Ein solcher hat eine § 157 Ziff. 7-9 GVG entsprechende Begründung zu enthalten; dazu gehören insbesondere "eine gedrängte Darstellung der Streitverhältnisse" (Ziff. 7) und die Darlegung der Entscheidgründe unter Hinweis auf das angewendete Recht (Ziff. 9). Zweck der schriftlichen Urteilsbegründung ist ein doppelter: Letztere soll zum einen den Parteien die Grundlage für die Beurteilung der Frage geben, ob sie den Entscheid anerkennen oder weiterziehen wollen. Anderseits soll die Begründung bei einem Weiterzug des Entscheids der Rechtsmittelinstanz die Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Entscheids liefern (Hauser/Schweri, N 42 zu §

157 GVG).

(...) Das vorinstanzliche Urteil beschränkt sich auf die Erwägung, es sei "androhungsgemäss Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden anzunehmen". Die Klage sei "demzufolge vollumfänglich gutzuheissen". Materiell kann damit von einem begründeten Urteil im Sinne von § 157 Ziff. 7 - 9 GVG nicht gesprochen werden. Die Durchführung eines gesetzeskonformen Berufungsverfahrens ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz ist anzuweisen, zu ihrem Dispositiv vom 7. Juli 2004 eine Ausfertigung mit gesetzeskonformer Begründung zu redigieren. Die Rechtsmittelfrist ist dabei neu zu eröffnen. Die Beklagte ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie, falls sie das Urteil anfechten will, dies mit einer neuen Eingabe zu tun hat (ZR 79/1980 Nr. 70)."

Obergericht II Zivilkammer Beschluss vom 15. September 2004 LB040072