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LB040067 • OG ZH LB040067 KI-generiert

Costs Allocation in Multi-Stage Litigation Following Partial Appeal Success

Geschäftsnummer LB040067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where the initial appeal by the claimant partially succeeded in overturning the first instance judgment to order further evidence, but the claim was ultimately dismissed after the evidence was taken, the court ruled that the costs of the first appeal must follow the final outcome of the entire proceeding and are not treated separately, distinguishing them from nullity appeals. The reasoning emphasizes that appeals and rehearings are a continuation of the original proceedings and, absent unnecessary cost causation by a party, all associated costs fall under the general litigation risk allocated according to the ultimate success or failure of the claim, pursuant to the relevant procedural code provisions.

Legislator-Regeste

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Costs Allocation in Multi-Stage Litigation Following Partial Appeal Success: The reasoning emphasizes that appeals and rehearings are a continuation of the original proceedings and, absent unnecessary cost causation by a party, all associated costs fall under the general litigation risk allocated according to the ultimate success or failure of the claim, pursuant to the relevant procedural code provisions.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Teilklage Ertrag formelle Nichtigkeit Zivilprozessverfahren Beschwerdelegitimation Kosten der Berufung
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Volltext

§ 64 Abs. 2 ZPO, § 270 ZPO, Kosten der Berufung. Auch wenn die Sache zurückgewiesen wird, gehören die Kosten der Berufung zum Prozessrisiko und werden in der Regel nach dem (endgültigen) Ausgang des Verfahrens verlegt.

In einem ersten Berufungsverfahren hatte die Klägerin insoweit Erfolg, als das Obergericht ihre Auffassung teilte, die erste Instanz hätte Beweise erheben müssen. Das Urteil des Bezirksgerichtes wurde aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Nach durchgeführtem Beweisverfahren wurde die Klage von Bezirksund Obergericht abgewiesen. Eventuell beantragte die Klägerin, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens seien von der Kostenauflage auszunehmen, da sie dort obsiegt habe.

(aus den Erwägungen des Obergerichtes:)

"4. Kostenund Entschädigungsfolgen treffen die unterliegende Klägerin (§ 64 Abs. 2 ZPO). Entgegen ihrem Antrag rechtfertigt es sich nicht, das erste Berufungsverfahren gesondert zu behandeln. (Nur) bei Nichtigkeitsbeschwerden werden die Kosten für diesen Teil des Prozesses gesondert festgesetzt und auferlegt - übrigens nicht nur durch das Kassationsgericht, sondern auch durch die

III. Zivilkammer des Obergerichtes. Anders als die Nichtigkeitsbeschwerde sind Berufung und Rekurs aber eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, und auch kostenmässig so zu behandeln, gleich etwa wie ein Massnahmeverfahren im Hauptprozess, oder wie Beweiserhebungen zu einem Hauptstandpunkt, wenn dieser zwar nicht erhärtet werden kann, der Kläger aber dann mit einer Eventualbegründung gleichwohl durchdringt. Eine Ausnahme gilt nach § 66 ZPO nur dann, wenn eine Partei unnötige Kosten verursacht hat, oder wenn keine Partei die Kosten veranlasst hat (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO 3. Aufl. 1997, N. 23 zu § 64 ZPO); das trifft hier nicht zu. Alle anderen Kosten gehören zum allgemeinen Prozessrisiko der Parteien, und sie werden diesen im vollen Umfang nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt."

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 28. Januar 2005 LB040067 (eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin wurde abgewiesen)