Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA240026 • OG ZH LA240026 KI-generiert

Appeal Dismissed Upon Settlement

Geschäftsnummer LA240026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The parties in an employment law dispute appealed a lower court's ruling, but subsequently informed the court that they had reached an out-of-court settlement, leading the appellants to withdraw their appeal and the appellee to withdraw their cross-appeal. The court, acknowledging the withdrawal pursuant to procedural rules, decided to dismiss the appeal proceedings, set the second-instance court fee at CHF 16,000, imposed this cost jointly and severally upon the appellants, and confirmed that no party compensation would be awarded, as per the parties' agreement.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed Upon Settlement: The court, acknowledging the withdrawal pursuant to procedural rules, decided to dismiss the appeal proceedings, set the second-instance court fee at CHF 16,000, imposed this cost jointly and severally upon the appellants, and confirmed that no party compensation would be awarded, as per the parties' agreement.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozesserledigung Entschädigungsregelung Entlassung oder Vertragsauflösung Verfahrenskosten anfechtbarer Zwischenentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to justify the dismissal of the proceedings due to withdrawal (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO).

Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the procedural dismissal due to withdrawal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied in the determination of the allocation of court costs.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it cannot be included based on the rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA240026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller

Beschluss vom 18. August 2025

in Sachen

1. A._____ (Switzerland) GmbH, Klägerin 1 und Berufungsklägerin 1 und Anschlussberufungsbeklagte 1

2. A._____, Klägerin 2, Widerbeklagte, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagte 2

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

B._____, Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen einen Beschluss und ein Urteil des Arbeitsgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 21. September 2024 (AG210002-G)

Erwägungen:

1. Die Parteien befanden sich seit dem 1. Dezember 2021 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Verfahren (Urk. 1 und 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 96 S. 4 ff. = Urk. 100 S. 4 ff.). Am 21. September 2024 fällte die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 100 S. 89 ff.). Dagegen erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom

28. Oktober 2024 innert Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 97/1) Berufung (Urk. 99).

2. Nach Eingang der Berufungsantwort samt Anschlussberufung vom 27. Januar 2025 (Urk. 106) sowie der Anschlussberufungsantwort und Novenstellungnahme vom 31. März 2025 (Urk. 110) ersuchten die Parteien um Sistierung des Verfahrens für Vergleichsverhandlungen (Urk. 113, Urk. 114 und Urk. 116). Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilten die Berufungsklägerinnen mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich verglichen, sodass sie ihre Berufung zurückziehen würden und das Berufungsverfahren infolge aussergerichtlichen Vergleichs als erledigt abzuschreiben sei. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens seien ihnen (in solidarischer Haftung) aufzuerlegen und sie verzichteten je vollumfänglich auf eine Parteientschädigung (Urk. 117). Auch der Berufungsbeklagte bezieht sich in seiner Eingabe vom 15. Juli 2025 auf einen aussergerichtlichen Vergleich und erklärt, seine Anschlussberufung zurückzuziehen (Urk. 118). Sodann bestätigte er mit Eingabe vom 21. Juli 2025, dass er auf eine Parteientschädigung verzichtet (Urk. 119).

3. Das Verfahren ist zufolge Rückzugs (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

4.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 16'000.– festzusetzen. Antragsgemäss bzw. im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen.

4.2 Antragsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das zweitinstanzliche Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 118 f. und an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 117, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 18. August 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Müller

versandt am: ip