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LA240022 • OG ZH LA240022 KI-generiert

Withdrawal of Employment Appeal and Cost Allocation

Geschäftsnummer LA240022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant in an employment law dispute formally withdrew their appeal against a lower court decision regarding a claim valued at CHF 1,380,000. The court reasoned that the withdrawal of an appeal has the effect of a final judgment, necessitating the closure of the appellate proceedings. Consequently, the court set the appellate judicial fee at CHF 12,500, reduced by half due to the early stage of withdrawal, which was to be covered by the appellant's security deposit, and ordered the appellant, as the losing party following the withdrawal, to bear the costs, while noting the appellee had waived any claim for party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 111 aAbs, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 111 aAbs. 1 ZPO; Withdrawal of Employment Appeal and Cost Allocation: The court reasoned that the withdrawal of an appeal has the effect of a final judgment, necessitating the closure of the appellate proceedings. Consequently, the court set the appellate judicial fee at CHF 12,500, reduced by half due to the early stage of withdrawal, which was to be covered by the appellant's security deposit, and ordered the appellant, as the losing party following the withdrawal, to bear the costs, while noting the appellee had waived any claim for party compensation.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Wirkungen des Urteils Prozessrecht Rückzug des Rechtsbegehrens Umzugskosten Kostenvorschuss Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited to establish that the withdrawal of the appeal has the effect of a final decision.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for dismissing (abschreiben) the appeal proceedings due to withdrawal.

Art. 111 aAbs. 1 ZPO

Cited regarding the offsetting of the court fee against the advance payment made by the plaintiff.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to determine that the plaintiff, who withdrew the appeal, is deemed the losing party, leading to the imposition of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA240022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 10. März 2025

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. August 2024 (AN230020-L)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 3. März 2025, beim Obergericht eingegangen am

4. März 2025, zog der Kläger (und Berufungskläger) die Berufung zurück (Urk. 66). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Der Streitwert ist im Berufungsverfahren unverändert gegenüber der ersten Instanz geblieben; er beträgt Fr. 1'380'000.-- (vgl. Urk. 58 S. 63). Die volle Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 25'000.-- festzusetzen. Sie kann bei Verfahren ohne Anspruchsprüfung wie vorliegend bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 Abs. 1 GebVO). Da der Rückzug der Berufung in einem frühen Verfahrensstadium erfolgte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu reduzieren und auf Fr. 12'500.-- zu bemessen. Sie ist mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 aAbs. 1 ZPO; Urk. 61 und 62).

3. Der Berufungskläger, welcher die Berufung zurückzieht, gilt als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens demnach dem Kläger aufzuerlegen. Die Beklagte (und Berufungsbeklagte) hat auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet (Urk. 66 und 67/1).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 66 und 67/1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 - 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'380'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 10. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

versandt am: cb