Employee to Pay Legal Costs Following Reversed Wrongful Termination Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the costs and legal fees after a higher court overturned a previous ruling that had awarded an employee compensation for wrongful termination. The higher court determined that the original ruling on costs and fees from the first instance should stand because the appeal court's decision had been reversed by the supreme court. Therefore, the employee was ordered to pay the legal costs for the appeal, and the employer was awarded a specific amount for their legal representation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Employee to Pay Legal Costs Following Reversed Wrongful Termination Ruling: The higher court determined that the original ruling on costs and fees from the first instance should stand because the appeal court's decision had been reversed by the supreme court. Therefore, the employee was ordered to pay the legal costs for the appeal, and the employer was awarded a specific amount for their legal representation.
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KI-generiertCited to inform about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Court.
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Identifies the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Cited to inform about the deadlines for an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA240006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Urteil vom 7. Mai 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 26. März 2021 (AN200045-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2024 (vormaliges Verfahren: LA210022-O)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1.1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) trat am 1. November 2010 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) mit einem Pensum von 100 % im Rang eines Directors ein. In der Folge bekleidete er diverse weitere Führungspositionen. Sein monatlicher Bruttolohn betrug zuletzt Fr. 20'000.–. Am 29. August 2018 meldete eine Mitarbeiterin der Beklagten der betriebsinternen Ombudsfrau für Verhalten und Ethik sexuelle Belästigungen durch den Kläger. Die Beklagte leitete eine interne Untersuchung in die Wege. Am 23. Oktober 2018 kündigte sie den Arbeitsvertrag mit dem Kläger ordentlich auf den 31. Januar 2019. Wegen Krankheit und Unfall verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2019 (Urk. 51 S. 2).
1.1.2. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch klagte der Kläger am 13. Juli 2020 beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Beklagte. Er verlangte eine Zeugnisänderung (Klagebegehren 1) und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Klagebegehren 2). Mit Urteil vom 26. März 2021 verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, die Beklagte, auf ihrem Geschäftspapier ein rechtsgültig unterzeichnetes Arbeitszeugnis mit einem bestimmten Wortlaut auszustellen und dem Kläger zusammen mit einer englischen Übersetzung zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 51
S. 2). Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 7'950.– fest, auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger zu 15/16 und der Beklagten zu 1/16 und legte fest, dass die Gerichtskosten aus dem vom Kläger geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen werden. Ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 497.– zu ersetzen sowie Fr. 36.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 38 S. 23 Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich verpflichtete es den Kläger, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'141.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 38 S. 24 Dispositiv- Ziffer 4).
1.1.3. Gegen die Teilabweisung und die Verlegung der Prozesskosten erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Die I. Zivilkammer merkte mit Beschluss vom 23. Mai 2023 vor, dass Dispositiv-Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 48 S. 28, Dispositiv-Ziffer 1). Mit gleichentags ergangenem Urteil hob sie in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffern 2, 3 Abs. 2 und 4 des arbeitsgerichtlichen Urteils auf. Sie verpflichtete die Beklagte in Gutheissung des Klagebegehrens 2 zur Zahlung einer nicht sozialversicherungspflichtigen Entschädigung von Fr. 70'000.– nebst Zins zu 5% seit
1. September 2019. Ferner bestätigte sie die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 7'950.–, auferlegte die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu 1/16 dem Kläger und zu 15/16 der Beklagten und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 7'453.– zu ersetzen sowie ihm Fr. 539.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Sodann setzte sie die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 7'150.– fest, auferlegte die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Beklagten, verrechnete sie mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 7'150.– zu ersetzen. Schliesslich verpflichtete sie die Beklagte, dem Kläger für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'526.– zu bezahlen (Urk. 48
S. 29, Dispositiv-Ziffern 2-7).
1.1.4. Mit Urteil vom 19. Januar 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. Mai 2023 gut, hob das Urteil vollumfänglich auf, wies die Klage insoweit ab, als der Kläger eine Entschädigung wegen rechtsmissbräuchlicher Kündigung verlangt hatte (Klagebegehren 2), und wies die Sache für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an das Obergericht zurück (Urk. 51).
1.2. Mit Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 52) wurde den Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, wie die Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht zu regeln seien. Während
der Kläger mit Eingabe vom 2. April 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 53), nahm die Beklagte mit Eingabe vom 9. April 2024 fristgerecht Stellung und beantragte, die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren seien den Parteien ausgangsgemäss aufzuerlegen (Urk. 54).
1.3. Die genannten Eingaben der Parteien wurden der jeweiligen Gegenpartei am 11. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 53 und 54). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
1.4. Das Verfahren betreffend die Neuregelung der Kosten und Entschädigungen ist spruchreif.
2. Kosten und Entschädigungen im erstund zweitinstanzlichen Verfahren
2.1. Mit dem die Kammer bindenden Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2024 wurde die Klage betreffend Klagebegehren 2 abgewiesen und damit gleich entschieden, wie dies die erste Instanz getan hatte. Gründe, aus denen vom erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsdispositiv abzuweichen wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv ist daher ausgangsgemäss zu bestätigen.
2.2. Mit Bezug auf das Berufungsverfahren ist nach dem Urteil des Bundesgerichts die Beklagte obsiegende bzw. der Kläger unterliegende Partei. Was die Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr angeht, wurden keine Gründe für ein Abweichen vom Urteil vom 23. Mai 2023 geltend gemacht. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher aus den in den Erwägungen im Urteil vom 23. Mai 2023 aufgezeigten Gründen (Urk. 48 S. 27 f., E. IV.2.1. ff.), die nach wie vor gelten, auf Fr. 7'150.– festzusetzen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
2.3. Aus den Erwägungen im Urteil vom 23. Mai 2023 ergibt sich, dass sich die darin auf Fr. 14'526.– festgelegte Parteientschädigung für das erstund das zwei-
tinstanzliche Verfahren aus Fr. 9'141.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 5'385.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren zusammensetzte (Urk. 48 S. 28, E. IV.3.). Für die Rechtsschrift der Beklagten vom 9. April 2024 (Urk. 54) ist ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV in Höhe von Fr. 300.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer zu gewähren. Weitere Gründe, weshalb vom genannten für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzten Betrag abzuweichen wäre, sind nicht ersichtlich. Solche wurden auch nicht vorgebracht. Demgemäss ist der Kläger ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'709.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 26. März 2021 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'150.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'709.30 zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert im Berufungsverfahren Hauptsache beträgt Fr. 70'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Mai 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Huizinga Dr. M. Nietlispach versandt am: lm