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LA230028 • OG ZH LA230028 KI-generiert

Intervener's Appeal Dismissed Due to Defendant's Non-Appeal

Geschäftsnummer LA230028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal filed by an intervener because the primary defendant, who had accepted the lower court's decision, did not appeal. The intervener could not bring an appeal in their own right when the main party did not. Consequently, the appellate proceedings were terminated, and the intervener was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 76 Abs. 2 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Intervener's Appeal Dismissed Due to Defendant's Non-Appeal: The intervener could not bring an appeal in their own right when the main party did not. Consequently, the appellate proceedings were terminated, and the intervener was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Normenkontrolle Ausschluss eines Zeugen Rechtshilfe in Zivilsachen Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 2 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because the intervener cannot appeal when the main party accepts the decision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to not awarding any party compensation.

Art. 108 ZPO

Cited in relation to not awarding any party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA230028-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 3. Januar 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Nebenintervenientin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____ Arbeitslosenkasse, Kläger und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie

D._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 23. August 2023 (AN210021-C)

Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Dezember 2023, in welcher sie erklärt, mit der Prozessübernahme durch die Nebenintervenientin und Berufungsklägerin (fortan Nebenintervenientin) nicht einverstanden zu sein (Urk. 69),

in der Erwägung,

dass damit die Voraussetzungen der Prozessübernahme gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben sind und die Nebenintervenientin kein Rechtsmittel einlegen kann, wenn die Beklagte als Hauptpartei das Urteil akzeptiert (BGer 4A_166/2016 vom 1. September 2016, E. 3.1.), da die Beklagte innert Frist keine Berufung erhoben hat (Urk. 63 S. 2) und auch aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr hervorgeht, dass sie kein Rechtsmittel einlegen möchte (Urk. 67/7 S. 2),

dass die Berufung der Nebenintervenientin daher unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist, dass die Kosten in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzulegen und der Nebenintervenientin aufzuerlegen sowie mangels erheblicher Umtriebe den Klägern bzw. Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Beklagten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 108 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 64, Urk. 66-67/7 und Urk. 69, an die Nebenintervenientin unter Beilage einer Kopie von Urk. 69, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'884.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo