Employment Appeal Dismissed After Defendant Withdrawal; Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an employment law matter concerning a dispute valued at CHF 216,600, the appellate court formally dismissed the proceedings after the defendant withdrew their appeal against the lower court's judgment. The court ruled that due to the late stage of the withdrawal, occurring after briefing and during deliberations, the defendant was fully liable for the appeal stage costs, setting the court fee at CHF 10,000 to be covered by the deposited advance, and ordered the defendant to pay the opposing party CHF 7,000 plus VAT as compensation for legal fees in the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 ZPO, Art. 90 BGG, § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AnwGebV; Employment Appeal Dismissed After Defendant Withdrawal; Costs Awarded: The court ruled that due to the late stage of the withdrawal, occurring after briefing and during deliberations, the defendant was fully liable for the appeal stage costs, setting the court fee at CHF 10,000 to be covered by the deposited advance, and ordered the defendant to pay the opposing party CHF 7,000 plus VAT as compensation for legal fees in the appeal proceedings.
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KI-generiertUsed to determine that the Appellant (Beklagte) is fully liable for the costs of the second instance proceedings.
Used to stipulate that the court fee for the appeal proceedings is to be offset against the cost deposit paid by the Appellant.
Cited in the reasoning for the determination of the amount of the second instance court fee (Fr. 10'000.--), which is confirmed in order 2.
Cited in the reasoning for the determination of the amount of the party compensation (Fr. 7'000.--), which is confirmed in order 4.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Beschluss vom 19. Januar 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 10. Februar 2023 (AN210035-L)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024, beim Obergericht eingegangen am
15. Januar 2024, zog die Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2023 zurück (Urk. 90). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Rückzug erfolgte nach durchgeführtem Schriftenwechsel während der bereits weit fortgeschrittenen Beratungsphase. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 216'600.– (vgl. Urk. 74 E. V.2.) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1 GebV OG) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die dem Kläger von der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren zu leistende Parteientschädigung ist einschliesslich Mehrwertsteuer (7,7 %) auf Fr. 7'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AnwGebV).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 90 f., sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 216'600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 19. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: jo