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LA210044 • OG ZH LA210044 KI-generiert

Appellant's Employment Appeal Inadmissible Due to Insufficient Challenge to Denial of Reinstatement

Geschäftsnummer LA210044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a lower court's judgment rejecting his employment-related claim and a subsequent decision denying his request for reinstatement and a new hearing, based on a claim of incapacitation due to a recent electrical injury preventing full participation in the initial hearing. The appellate court refused to consider the appeal because the appellant merely repeated the arguments presented to the lower court regarding his injury, failing to specifically challenge the lower court's reasoning, which had already addressed the incapacitation claim by noting the appellant actively participated in the hearing and had time before the hearing to seek a postponement, thus ruling the appeal inadmissible due to a lack of proper substantiation against the lower court's specific grounds for denial.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant's Employment Appeal Inadmissible Due to Insufficient Challenge to Denial of Reinstatement: The appellate court refused to consider the appeal because the appellant merely repeated the arguments presented to the lower court regarding his injury, failing to specifically challenge the lower court's reasoning, which had already addressed the incapacitation claim by noting the appellant actively participated in the hearing and had time before the hearing to seek a postponement, thus ruling the appeal inadmissible due to a lack of proper substantiation against the lower court's specific grounds for denial.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit substantiierte Begründung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Vollbeschäftigung Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

This article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and incorrect determination of facts), which is relevant context for the decision not to enter an appeal, although the appeal was rejected on formal grounds.

Art. 114 lit. c ZPO

Applied to decide that no court costs are to be levied for the appeal proceedings due to the employment law dispute.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation to the appellant due to their loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation to the respondent due to a lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA210044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 12. Januar 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung vom 9. November 2021 und ein Urteil vom

1. September 2021 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen (AH210009-F)

Erwägungen:

1. a) Am 30. Mai 2021 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 22'881.-- ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 5. März 2021, Urk. 1). Die Hauptverhandlung fand am

1. September 2021 statt (Vi-Prot. S. 2 ff.). Mit unbegründetem Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 19). Der Kläger machte daraufhin mit Eingabe vom 10. September 2021 geltend, er sei gegen das Urteil vom

1. September 2021 und akzeptiere dieses Urteil nicht, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht bereit gewesen sei, alles zu erklären, denn er habe am

31. Juli 2021 einen Stromschlag erlitten und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21). Die Vorinstanz wertete diese Eingabe als Gesuch um Begründung des Urteils sowie um Wiederherstellung (Urk. 30 S. 3). Mit Verfügung vom

9. November 2021 wies die Vorinstanz – zusammen mit der Begründung des Urteils vom 1. September 2021 – das Wiederherstellungsgesuch des Klägers ab (Urk. 24 = Urk. 30).

b) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 wandte sich der Kläger an das Obergericht und machte geltend, er sei gegen die Verfügung vom 9. November 2021 und akzeptiere diese Verfügung nicht, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht bereit gewesen sei, alles zu erklären, denn er habe am 31. Juli 2021 einen Stromschlag erlitten und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 29). Der Kläger nennt in seiner Rechtsmitteleingabe an sich nur die Verfügung vom 9. November 2021 als Anfechtungsobjekt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Kläger damit letztlich die Gutheissung seiner Klage erreichen will, weshalb die Rechtsmitteleingabe als Berufung gegen die Verfügung vom 9. November 2021 und gegen das Urteil vom 1. September 2021 entgegenzunehmen ist, mit dem (sinngemässen) Berufungsantrag auf Aufhebung beider Entscheide und Gutheissung der Klage (vgl. Urk. 29).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs im Wesentlichen damit, der Kläger habe zwar seine Arbeitsunfähigkeit nach einem Stromunfall am 31. Juli 2021 belegt, jedoch nicht eine Verhandlungsunfähigkeit; er habe an der Hauptverhandlung auch nicht den Eindruck erweckt, seine Interessen nicht vertreten zu können, sondern habe im Gegenteil aktiv an der Verhandlung teilgenommen. Damit habe der Kläger eine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Somit sei er nicht säumig gewesen und sein Wiederherstellungsgesuch sei mangels Säumnis abzuweisen. Aber auch wenn der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen wäre, hätte er zwischen dem Unfall und der Hauptverhandlung zwei Monate Zeit gehabt, in welcher es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um eine Verschiebung oder eine Vertretung zu bemühen. Indem er dies nicht getan habe, habe er einen allenfalls bestehenden Anspruch auf eine Wiederherstellung und erneute Durchführung der Hauptverhandlung verwirkt. Auch daher wäre sein Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Dasselbe wäre schliesslich auch wegen des Verhaltens des Klägers abzuweisen, denn dieser habe an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, ohne sich auf seine Verhandlungsunfähigkeit zu berufen, und habe solches erst nach Kenntnis des für ihn negativen Prozessausgangs geltend gemacht. Damit habe der Kläger widersprüchlich und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt (Urk. 30 S. 4-7).

b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen

Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36).

c) Die Berufungsschrift erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Der Kläger bringt darin nur wörtlich genau das vor, was er bereits in seinem Wiederherstellungsgesuch vom 10. September 2021 an die Vorinstanz vorgetragen hatte (mit dem einzigen Unterschied, dass er damals das Urteil vom 1. September 2021 nannte und nunmehr die Verfügung vom 9. November 2021; vgl. Urk. 21 und 29). Mit diesen Vorbringen – der Kläger habe am 31. Juli 2021 einen Stromschlag erlitten und sei deshalb zu 100 % arbeitsunfähig und nicht bereit gewesen, (an der Hauptverhandlung) alles zu erklären – hat sich bereits die Vorinstanz nachvollziehbar auseinandergesetzt (oben Erwägung 2.a). Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden mit keinem Wort beanstandet. Die (vorstehend nicht wiedergegebenen) Erwägungen der Vorinstanz, welche zur Klageabweisung geführt haben (Urk. 30 S. 11 ff.), werden in der Berufung nicht einmal thematisiert.

d) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung mangels Beanstandungen nicht eingetreten werden.

3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 22'881.-- (Urk. 30 S. 19). Für das Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 29 und 31/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'881.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo