Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA210028 • OG ZH LA210028 KI-generiert

Employee Wage and Termination Appeal Dismissed for Procedural Error

Geschäftsnummer LA210028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employer appealed a lower court's ruling that awarded an employee unpaid wages for several months, pension contributions, and compensation for unjustified immediate termination. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly challenge the lower court's reasoning, primarily offering a narrative version of events rather than addressing the legal findings; specifically, the court upheld the entitlement to September wages based on the mandatory one-month notice period under employment law following the wrongful termination, which applies even if the employee was a director whose specific collective agreement exclusion did not negate statutory minimum notice periods.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 337c Abs. 3 OR, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 6 Abs. 1 L-GAV, Art. 2 Abs. 2 L-GAV; Employee Wage and Termination Appeal Dismissed for Procedural Error: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly challenge the lower court's reasoning, primarily offering a narrative version of events rather than addressing the legal findings; specifically, the court upheld the entitlement to September wages based on the mandatory one-month notice period under employment law following the wrongful termination, which applies even if the employee was a director whose specific collective agreement exclusion did not negate statutory minimum notice periods.

Schlagwörter

KI-generiert
ungerechtfertigte Kündigung Gesamtarbeitsvertrag Minimallohn Kündigungsfrist Entschädigungsberechtigung Lohnfortzahlung Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO

The appeal was dismissed based on this provision because it was obviously unfounded.

Art. 114 lit. c ZPO

This provision justified that no court fees (Kosten) were levied for the appeal proceedings due to the low value in dispute.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning for denying a party compensation (Parteientschädigung) due to the losing party's failure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in the reasoning for denying a party compensation (Parteientschädigung) to the winning party due to a lack of relevant efforts.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA210028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 28. September 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 3. August 2021 (AN210006-L)

Erwägungen:

1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) betreibt einen Gastronomiebetrieb. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) sollte (Mit-) Gesellschafter der Beklagten werden (Urk. 1 S. 4 Rz. 7; Urk. 33 S. 1).

1.2. Am 1. November 2018 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab, demzufolge der Kläger ab dem 1. November 2018 als Geschäftsführer des von der Beklagten betriebenen Restaurants "C._____" an der D._____- strasse ... in ... Zürich mit einem Monatslohn von Fr. 5'200.– brutto bzw. Fr. 4'106.20 netto tätig sein sollte (Urk. 34 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1 Rz. 6, Urk. 5/4, Urk. 5/5, Urk. 16 S. 1 und Urk. 26 Rz. 7 f.). Mit Schreiben vom

21. August 2019 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten fristlos gekündigt, der Kläger aber noch bis am 31. August 2019 weiterbeschäftigt (Urk. 34

S. 5 mit Verweis auf Urk. 1 Rz. 15/25, Urk. 5/8 und Prot. I S. 18 f.).

1.3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom

30. November 2020 (Urk. 3) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage bezüglich Lohn, entgangene Pensionskassenbeiträge sowie Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 34 S. 3 f.). Mit Urteil vom 3. August 2021 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 34 S. 29 f.):

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger jeweils netto Fr. 106.20.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2018, Fr. 106.20.– nebst Zins zu 5% seit

1. Januar 2019, Fr. 106.20.– nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2019, Fr. 106.20.– nebst Zins zu 5% seit 1. März 2019, Fr. 106.20.– nebst Zins zu 5% seit 1. April 2019, Fr. 106.20.– nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2019 und Fr. 106.20.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Löhne für die Monate Juni 2019, Juli 2019 und September 2019 in der Höhe von Fr. 4'106.20 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019, Fr. 4'106.20 nebst Zins zu 5% seit

1. August 2019 und Fr. 4'106.20 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2019 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung in der Höhe von Fr. 5'200.– zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für entgangene Pensionskassenbeiträge Fr. 2'015.30 zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen.

5. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'366.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8. (Schriftliche Mitteilung)

9. (Berufung)

1.4. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. August 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 33). Am 27. September 2021 wurde der Arbeitsvertrag des Chefkochs der Beklagten eingereicht (Urk. 38/7).

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift grösstenteils nicht. Die Beklagte legt darin im Wesentlichen bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus ihrer Sicht ("die vollständige Geschichte dessen, was tatsächlich passiert ist" [Urk. 33 S. 1]) dar, wobei sie ihre Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 14 und 16 sowie Prot. I S. 7 ff., S. 27 ff., S. 33 f.) um neue Behauptungen ergänzt (während

der Geschäftsführung durch den Kläger sei der Gewinn um 60-70% eingebrochen [Urk. 33 S. 1]; der Kläger habe insgesamt Fr. 59'000.– veruntreut [Urk. 33 S. 1 f.]). Hingegen setzt sie sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern jene unrichtig sein sollen (Urk. 33 S. 1 ff.).

2.3. Am ehesten noch als Beanstandung verstanden werden kann einzig das Vorbringen der Beklagten, vorliegend sei keine Kündigungsfrist zu berücksichtigen, da der Kläger nie Mitarbeiter von ihr, sondern ihr Geschäftsführer gewesen sei und der Arbeitsvertrag "vom Kläger selbst für sein Recht, in der Schweiz zu bleiben, abgeschlossen" worden sei (Urk. 33 S. 2).

Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 6 Abs. 1 L-GAV festgehalten, das am 21. August 2019 zu Unrecht fristlos gekündigte Arbeitsverhältnis habe unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von einem Monat am 30. September 2019 geendet, weshalb der Kläger auch für den Monat September 2019 Anspruch auf Lohn habe (Urk. 34 S. 26).

Der Kläger wurde von der Beklagten als Geschäftsführer angestellt (Urk. 1 Rz. 6; Urk. 5/4 [von beiden Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag], Urk. 5/5; Urk. 16 S. 1). Solche sind vom persönlichen Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 L-GAV). Allerdings sieht das Obligationenrecht für Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich ebenfalls eine minimale Kündigungsfrist von einem Monat vor (Art. 335c Abs. 1 OR; die Ausnahmen gemäss Art. 335c Abs. 2 OR sind vorliegend nicht einschlägig). Anders als im L-GAV ist im Obligationenrecht eine Unterscheidung nach verschiedenen Arbeitnehmerkategorien nicht vorgesehen. Entsprechend gelten die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag grundsätzlich für alle Hierarchiestufen eines Unternehmens gleichermassen (BGE 130 III 213 E. 2.1). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger infolge der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung vom 21. August 2019 gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR Ersatz des Lohns für den Monat September 2019 zusprach.

2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

3.1. Wie schon das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren aufgrund des Fr. 30'000.– unterschreitenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 3. August 2021 wird bestätigt.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien von Urk. 33 und 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli

versandt am: lm