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LA200006 • OG ZH LA200006 KI-generiert

Appeal Discontinued Due to Withdrawal in Labor Dispute

Geschäftsnummer LA200006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, in a dispute concerning a labor law claim, formally withdrew their appeal on March 10, 2020, prompting the appellate court to discontinue the proceedings. The court reasoned that because the matter originated from an employment relationship and the value in dispute was below the statutory threshold, no court costs would be levied for the second-instance procedure, and consequently, no party compensation would be awarded to the respondent due to the limited effort involved in the discontinued appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 114 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Discontinued Due to Withdrawal in Labor Dispute: The court reasoned that because the matter originated from an employment relationship and the value in dispute was below the statutory threshold, no court costs would be levied for the second-instance procedure, and consequently, no party compensation would be awarded to the respondent due to the limited effort involved in the discontinued appeal.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Rückzug des Rechtsbegehrens Arbeitsverhältnis Recht auf Abschalten vorübergehender Arbeitsausfall Verzicht auf Lohnansprüche Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

Applied because the court waived the collection of costs for the second instance proceedings based on this provision concerning disputes arising from an employment relationship.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA200006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi

Beschluss vom 11. März 2020

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

B._____ AG …, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 11. Dezember 2019 (AF190002-K)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 9. März 2020, beim Obergericht eingegangen am

10. März 2020, zog der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger seine am

3. Februar 2020 eingereichte Berufung zurück (Urk. 19). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben.

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Das zweitinstanzliche Verfahren ist daher kostenlos. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'428.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 11. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

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