Employer Fails to Appeal Employee Wage Order Due to Insufficient Grounds and Untimely Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed a lower court ruling ordering them to pay an employee approximately Fr. 21,000. The appellate court dismissed the appeal because the grounds for appeal were insufficient; the defendant merely made general denials and did not specifically address the lower court's reasoning. The court also denied the defendant's request to extend the appeal deadline, as it was a statutory deadline that could not be extended.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO; Employer Fails to Appeal Employee Wage Order Due to Insufficient Grounds and Untimely Request: 21,000. The appellate court dismissed the appeal because the grounds for appeal were insufficient; the defendant merely made general denials and did not specifically address the lower court's reasoning. The court also denied the defendant's request to extend the appeal deadline, as it was a statutory deadline that could not be extended.
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KI-generiertThe court determined that the appeal proceedings are free of charge because it concerns an employment dispute with a value in dispute below Fr. 30,000.
No party compensation is awarded for the appeal proceedings because the defendant lost and the plaintiff had no relevant expenses.
No party compensation is awarded for the appeal proceedings because the defendant lost and the plaintiff had no relevant expenses.
The court cited this article to explain what can be asserted in an appeal, namely incorrect application of law and incorrect determination of facts.
The court cited this article in relation to the obligation to provide grounds for an appeal, stating that the appeal must be filed with reasons.
The court decided not to grant a grace period to remedy the defect of the signature of the appeal documents due to the outcome of the appeal proceedings and the fact that they are free of charge.
The court rejected the request for an extension of the appeal period, stating that as a statutory period, it cannot be extended.
The court cited this article in relation to the obligation to provide grounds for an appeal, stating that the appeal must be filed with reasons.
The court stated that further procedural steps can be omitted as the appeal proves to be obviously unfounded or inadmissible.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 23. September 2019
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Winterthur vom
2. August 2019 (AH190001-K)
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. August 2019:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'391.85 brutto (entspricht Fr. 19'461.45 netto) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2018 zu bezahlen.
2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'870.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____.
5. [Schriftliche Mitteilungen]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
Berufungsanträge der Beklagten:
"1. Das Urteil vom 2. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei uns eine Nachfrist für die Einreichung der ordentlichen Berufung bis Ende September 2019 zu gewähren.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Zürich."
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 25'650.60 brutto bzw. Fr. 23'899.80 netto nebst Zins und Kosten ein (Urk. 1; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 27. September 2018, Urk. 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 3. April 2019 hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 2. August 2019 im Wesentlichen gut (Urk. 14; Entscheiddispositiv oben wiedergegeben).
b) Gegen dieses ihr am 15. August 2019 zugestellte Urteil (Urk. 12) erhob die Beklagte am 26. August 2019 fristgerecht Berufung mit den oben wiedergegebenen Berufungsanträgen (Urk. 13 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 28. August 2019 mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Berufungsfrist nicht zulässig sei (Urk. 15). Am 9. September 2019 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte eine Ergänzung ihrer Berufung ein (Urk. 17).
d) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Beklagte ersucht um Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung ihrer Berufung, was – da im Zeitpunkt der Berufungseinreichung die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war – als Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist entgegenzunehmen ist. Wie der Beklagten jedoch bereits mit Schreiben vom 28. August 2019 mitgeteilt wurde, ist die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO); als solche kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; die Ansetzung einer Nachfrist würde einzig zur Verbesserung formeller Mängel in Frage kommen, dazu sogleich Erwägung 2.b). Das Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist ist demnach abzuweisen.
b) Die Berufungsschrift vom 26. August 2019 und die am 9. September 2019 eingereichte Ergänzung der Berufung sind vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet (Urk. 13 S. 2, Urk. 17 S. 2). Dieser ist gemäss Handelsregister nicht für die Beklagte zeichnungsberechtigt und eine Vollmacht liegt nicht bei den Akten. Mit Blick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens und die Kostenlosigkeit desselben kann auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Mangels (Art. 132 Abs. 1 ZPO) jedoch verzichtet werden.
3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll; die Berufung muss sich mit den konkreten Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (BGE 138 III 374
E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.).
b) Die Berufungsschrift der Beklagten vom 26. August 2019 und die am
9. September 2019 eingereichte Ergänzung der Berufung beschränken sich auf eine generelle Bestreitung der Forderung. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Forderung sei "frei erfunden und entbehrt jeder realen Grundlage " (Urk. 13 S. 2). Der Kläger habe einfach ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis gebracht und sei dann für immer verschwunden; er habe regelmässig seinen Lohn erhalten, sei nur zu 50 % angestellt gewesen und habe auch nur in diesem Pensum gearbeitet (Urk. 17 S. 1 f.). Die Berufung enthält damit keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern die Beklagte legt darin lediglich pauschal ihre eigene Sicht der Dinge dar.
c) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden.
4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.--. Demgemäss ist das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'391.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am