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LA190028 • OG ZH LA190028 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantively Address Security for Costs Ruling

Geschäftsnummer LA190028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a lower court decision that refused to proceed with his employment law claim for wrongful dismissal compensation and a proper certificate of employment because he failed to provide security for the opposing party's legal costs after being granted multiple deadlines. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's written appeal lacked the required specific substantiation, failing to adequately address the reasoning of the initial decision, particularly regarding the procedural consequence of non-payment of security for costs, leading to the conclusion that the appeal was manifestly unfounded and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantively Address Security for Costs Ruling: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's written appeal lacked the required specific substantiation, failing to adequately address the reasoning of the initial decision, particularly regarding the procedural consequence of non-payment of security for costs, leading to the conclusion that the appeal was manifestly unfounded and inadmissible.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit formelle Verfahrenseinstellung Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 Abs. 1 ZPO

This provision was cited as the justification for dispensing with further procedural steps because the appeal was clearly unfounded or inadmissible.

Art. 114 lit. c ZPO

This provision was applied to determine that no court costs are to be levied for the appeal proceedings due to the value in dispute being below the threshold.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with Article 95 para. 3 ZPO regarding the non-award of party costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with Article 106 para. 1 ZPO regarding the non-award of party costs to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA190028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 13. September 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ Schweiz AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Dietikon vom 4. Juli 2019 (AH180024-M)

Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'500.– wegen missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein gesetzeskonformes Arbeitszeugnis ausund zuzustellen.

Verfügung des Arbeitsgerichts Dietikon vom 4. Juli 2019:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'511.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

Berufungsantrag:

"Die Entschädigung von 2511 soll die beklagte Partei auf meinem UBS Konto [...] überweisen. Die 85 Rappen schenke ich den Steuerzahlern, sie soll in die Gerichtskasse fliessen."

Erwägungen:

1. a) Am 19. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Dietikon (Vorinstanz) eine begründete arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1); die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 9. Oktober 2018 reichte er aufforderungsgemäss am 7. Januar 2019 nach (Urk. 4 und 5). Die Rechtsbegehren ergaben sich aus der Klagebewilligung (Urk. 9, 11 und 12; Urk. 20 S. 4). Die Beklagte erstattete am 28. Februar 2019 die Klageantwort (Urk. 16). Nach Vorladung zur Hauptverhandlung stellte der Kläger am 29. April 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 20). Dieses

wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 22; auf die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2019 nicht eingetreten, Urk. 30). Am 13. Mai 2019 stellte die Beklagte ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung (Urk. 25). Der Kläger reichte hierzu keine Stellungnahme ein (Urk. 31 und 32/1). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'023.65 für die Parteientschädigung der Beklagten an (Urk. 33). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine entsprechende Nachfrist an (Urk. 35). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 trat die Vorinstanz schliesslich auf die Klage nicht ein (Urk. 37 = Urk. 40; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben).

b) Hiergegen erhob der Kläger am 29. Juli 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung und stellte den eingangs aufgeführten Berufungsantrag (Urk. 39).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Der Berufungsantrag erweckt den Anschein, als wäre nur die Parteientschädigung angefochten. Der Kläger hat allerdings bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner ersten Rechtsschrift scheinbar nur eine Zeugnisänderung verlangt (Urk. 1), dann aber nach Einreichung der Klagebewilligung, in welcher das Rechtsbegehren auch eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung umfasste (Urk. 5), nach entsprechender Aufforderung (Urk. 9) mitgeteilt, er wüsste nicht, wieso er auf seine Rechte verzichten sollte (Urk. 11). Da der Kläger seine Rechtsmitteleingabe ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, ist von einer Anfechtung auch des Nichteintretens auszugehen. Praktische Bedeutung hat die Frage nicht, denn der Streitwert liegt im einen wie im andern Fall immer noch unter der Grenze von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Kläger sei Frist zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beklagten angesetzt worden.

Da innert Frist keine Sicherheitsleistung eingegangen sei, sei dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung derselben angesetzt worden. Da auch innert der Nachfrist keine Sicherheitsleistung eingegangen sei, sei androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten. Aufgrund des Streitwerts würden keine Gerichtskosten gesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sei der Kläger jedoch androhungsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'511.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 40 S. 4 f.).

b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – hinreichend genau dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).

c) Die Berufungsschrift des Klägers beschränkt sich auf das Vorbringen, er habe die angefochtene Verfügung gelesen und die Hauptschuldige D._____ erkläre sich also endlich für schuldig in dieser Angelegenheit, und auf den eingangs aufgeführten – wenn auch nicht ausdrücklich als solchen bezeichneten – Berufungsantrag (Urk. 39).

d) Damit geht aus der Berufungsschrift des Klägers – unter der Prämisse, dass er die angefochtene Verfügung wirklich gelesen hat – hervor, dass die angefochtene Verfügung nicht verstanden wurde: Gemäss dieser erhält er nicht eine Parteientschädigung (für welche er ein Konto für die Gutschrift angeben oder über welche er verfügen könnte), sondern hat er eine solche zu bezahlen. Die Berufungsvorbringen setzen sich sodann mit den relevanten vorinstanzlichen Erwä-

gungen in keiner Weise auseinander, geschweige denn, dass konkrete Beanstandungen erhoben würden. In der angefochtenen Verfügung sind auch keine offensichtlichen Mängel ersichtlich. Mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen kann demgemäss auf die Berufung des Klägers nicht eingetreten werden.

4. a) Für das Berufungsverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- (oben Erwägung 2). In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben.

b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 39, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz