Overtime Pay Dispute: Court Reverses Dismissal of Counterclaim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning overtime pay, the court reviewed its prior decision after a federal court ruling. The federal court held that a counterclaim, which sought a declaration that no overtime was owed, should not have been dismissed. The court agreed that its previous decision, which upheld the dismissal of the counterclaim, was based on a misapplication of the law. Consequently, the court reversed its earlier decision, reinstated the counterclaim, and remanded the case to the lower court for further proceedings under the ordinary procedure due to the counterclaim's significant value.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 224 Abs. 1 ZPO, Art. 310 lit. a ZPO, Art. 243 Abs. 1 ZPO, Art. 224 Abs. 2 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 104 Abs. 4 ZPO; Overtime Pay Dispute: Court Reverses Dismissal of Counterclaim: The federal court held that a counterclaim, which sought a declaration that no overtime was owed, should not have been dismissed. The court agreed that its previous decision, which upheld the dismissal of the counterclaim, was based on a misapplication of the law. Consequently, the court reversed its earlier decision, reinstated the counterclaim, and remanded the case to the lower court for further proceedings under the ordinary procedure due to the counterclaim's significant value.
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KI-generiertThe Federal Court ruled that this provision does not prevent entering into the defendant's counterclaim, thus forming the basis for overturning the previous decision.
Cited as the legal basis for overturning the previous decision due to incorrect application of the law.
Used to determine that the dispute value exceeds the scope of the simplified procedure.
Determines that the case must be transferred to the collegial court of the Labour Court.
Justifies why no costs are to be levied in this appellate procedure as it is considered a simplified procedure.
Allows the Labour Court to decide on the compensation consequences comprehensively after the final outcome of the counterclaim.
Cited to classify this decision as an interim decision against which an appeal to the Federal Court is possible.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach
Beschluss vom 29. Juli 2019
in Sachen
A._____ Schweiz AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (AH170239-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2019 (vormaliges Verfahren LA180016-O)
Erwägungen:
I.
1. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage eine Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 14'981.25. Es handle sich um eine Teilklage (unter Vorbehalt der Nachklage) aus der Gesamtforderung für Überzeitentschädigung der Jahre 2014, 2015 und 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 51'850.– , wobei sie einstweilen nur die Überzeitentschädigung aus dem Jahre 2016 im Umfang von Fr. 14'981.25 geltend mache (Urk. 3/1 S. 3 f.).
Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die gerichtliche Feststellung, dass sie der Klägerin überhaupt keine Entschädigung aus Überzeit schulde (Urk. 3/8
S. 2). Sie sei im vollen Umfang des behaupteten Anspruchs in ihrer Privatrechtssphäre beeinträchtigt und habe deswegen ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Gesamtforderung (Urk. 3/8 S. 21).
2.a) Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 trat der Vorderrichter auf die Widerklage der Beklagten nicht ein, und der Antrag der Beklagten auf Überweisung des Prozesses in das ordentliche Verfahren wurde abgewiesen (Urk. 2/2).
b) Gegen diesen Entschied erhob die Beklagte in der Folge mit Eingabe vom
20. Juni 2018 Berufung bei der I. Zivilkammer des Obergerichts mit den Anträgen, dass die angefochtene Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich vom 17. Mai 2018 aufzuheben und auf die Widerklage einzutreten sei. Ausserdem sei der Prozess in das ordentliche Verfahren zu überweisen (Urk. 2/1 S. 2). Mit Urteil vom 27. November 2018 (Urk. 2/16) wurde die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung des Arbeitsgerichtes Zürich vom
17. Mai 2018 bestätigt. Am 18. Januar 2019 erhob die Beklagte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/20+21).
c) Mit Urteil vom 10. Juli 2019 wurde die Beschwerde der Beklagten vom Bundesgericht gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 1).
II.
1. Auch wenn die geltende Zivilprozessordnung die Frage der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides offen lässt, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor besteht (BK ZPO-Sterchi, Art. 318 N 14; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1545 f.). Die kantonalen Instanzen sind demzufolge an die
Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid gebunden. Das Bundesgericht erwog, dass im vorliegenden Fall Art. 224 Abs. 1 ZPO dem Eintreten auf die Widerklage der Beklagten nicht entgegen stehe (Urk. 1). Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid beruht somit auf einer unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO). Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Mai 2018 (Urk. 2/2) ist deshalb aufzuheben.
Der Streitwert der Widerklage beträgt über Fr. 30'000.-- (Urk. 2/2 S. 4). Dies hat zur Folge, dass der Streitwert den Rahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO) übersteigt, weshalb sowohl Hauptals auch Widerklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sein werden. Sachlich zuständig wird daher nicht mehr das Einzelgericht, sondern das Kollegialgericht des Arbeitsgerichtes sein, an welches der Prozess zu überweisen sein wird (§ 25 GOG; Art. 224 Abs. 2 ZPO). In diesem Sinne ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Für das Berufungsverfahren sind, ebenso wie für das vorinstanzliche Verfahren, keine Kosten zu erheben, da es sich nach wie vor um ein vereinfachtes Verfahren handelt, welches kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Die Erstinstanz wird in ihrem Entscheid nach dem definitiven Ausgang des Widerklageverfahrens gesamthaft über die Entschädigungsfolgen zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
3. Die Regelung der Entschädigungsfolgen für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren wird dem neuen Entscheid des Arbeitsgerichts vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
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