Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LA190017 • OG ZH LA190017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Challenge to Employment Dispute Ruling

Geschäftsnummer LA190017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought review of a lower court decision that largely granted their claims regarding an employment dispute, ordering the respondent to provide an amended work certificate and wage statements, but rejecting claims for termination compensation and telephone records. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the legal requirement to substantiate the appeal by demonstrating precisely where the challenged judgment contained an incorrect application of law or finding of fact; the appellant merely asserted the existence of new facts without explaining their relevance or engaging with the lower court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Challenge to Employment Dispute Ruling: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the legal requirement to substantiate the appeal by demonstrating precisely where the challenged judgment contained an incorrect application of law or finding of fact; the appellant merely asserted the existence of new facts without explaining their relevance or engaging with the lower court's reasoning.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfechtbarer Zwischenentscheid prozessuale Einreden ungenügend begründete Rüge Beweislosigkeit Normenkontrolle Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 311 Abs. 1 ZPO

The court did not enter an appeal because the appeal brief did not meet the requirement of containing substantive arguments against the challenged decision.

Art. 312 Abs. 1 ZPO

The appeal was deemed obviously unfounded, justifying the waiver of obtaining a response from the opposing party.

Art. 114 lit. c ZPO

Used to establish that the proceedings at the second instance level are free of charge.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the opposing party a party compensation due to the lack of relevant activities in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 27. Mai 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich,

4. Abteilung, vom 29. März 2019 (AH180163-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 29. März 2019 entschied die Vorinstanz über die vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) am 19. November 2018 unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. August 2018 (Urk. 17/3) eingereichte Klage (Urk. 1-4/11) wie folgt (Urk. 25 S. 13 ff. = Urk. 28 S. 13 ff.):

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein abgeändertes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut ausund zuzustellen:

"B._____ AG ∙ Postfach … ∙ D._____

D._____, 25. Juli 2017

Arbeitszeugnis

B1._____ ist einer der weltweit führenden Hersteller von … mit technologisch innovativen Lösungen für den Transport von … in Gebäuden. B._____ AG beschäftigt insgesamt 270 Mitarbeiter; der Hauptsitz Schweiz befindet sich in D._____.

Herr A._____, geboren am tt. September 1963, war vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017 als Customer Care Center Agent in unserem Unternehmen tätig.

Zu den Hauptverantwortlichkeiten dieser Position gehörten insbesondere:

− Begrüssung von Kunden und Nutzern gemäss den B1._____-Prozessen und - Richtlinien in deutscher und französischer Sprache − Verantwortung für die Aufnahme von Störungsmeldungen und Sicherstellung deren Bearbeitung durch einen Servicetechniker − Erkennung von Notfallsituationen bei eingeschlossenen Personen und Einleitung von Gegenmassnahmen − Erkennung und Förderung von Sicherheits-Situationen durch geeignete Sicherheitsanweisungen gemäss den globalen Sicherheitsverfahren − Einhaltung von B1._____ Prozessen durch Ansprechen und verantwortungsvolles Handeln − Programmierung und Inbetriebnahme von Notrufgeräten, Aktualisierung der Datenbank und System-Bereinigung − Sammeln von Vertriebshinweisen und Informationen der jeweiligen Abteilung − Verantwortung für die rasche und professionelle Vermittlung des Kunden an die zuständige Person in der B1._____ Organisation − Allgemeine administrative Kundendiensttätigkeiten

Herr A._____ verfügt über ein fundiertes Fachwissen und eine sehr gute Erfahrung. Wir kennen ihn als selbständigen Mitarbeiter, der sehr engagiert und zielorientiert arbeitet und sich dabei seiner Verantwortlichkeit im Klaren ist. Diese Leistungen kann er auch in hektischen Zeiten erbringen. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er zu unserer vollen Zufriedenheit.

Herr A._____ fällt als hilfsbereite Persönlichkeit auf. Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitenden ist zuvorkommend, höflich und aufgeschlossen. Verbesserungspotenziale in den verschiedenen Prozessen werden von ihm erkannt und kommuniziert. Im

Umgang mit Kunden zeigte Herr A._____ stets ein sicheres, zuvorkommendes und deeskalierendes Verhalten.

Das Arbeitsverhältnis endet per 31. Juli 2017. Wir wünschen Herrn A._____ für die Zukunft alles Gute und bedanken uns für die geleisteten Dienste.

B._____ AG

E._____ F._____ … Director B1._____ Customer Care Center Manager"

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger je eine Lohnabrechnung für die Monate August, September und Oktober 2017 ohne handschriftliche Änderungen ausund zuzustellen.

3. Die Klage wird in Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, also im Umfang von Fr. 21'774.–, abgewiesen.

4. Die Klage wird in Bezug auf die Aushändigung von Dokumenten und Aufzeichnungen von Telefongesprächen (Rechtsbegehren Ziffer 2) abgewiesen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'520.– zu bezahlen.

7. (Schriftliche Mitteilung).

8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).

1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2019 (Datum Poststempel: 1. Mai 2019, eingegangen am 2. Mai 2019) innert Frist Berufung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist um 30 Tage (Urk. 27).

2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungsfrist abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist (unter Berücksichtigung des geltenden Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) am 17. Mai 2019 endet (Urk. 29

S. 2 f.). Diese Verfügung nahm der Kläger am 8. Mai 2019 persönlich in Empfang (Urk. 29). Bis dato liess sich der Kläger nicht vernehmen.

3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den an-

gefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 138 III 213

E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; CAN 2012 Nr. 75

S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Des Weiteren muss die Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Rechtsprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198

E. 1d).

3.2 Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Klägers nicht. Er führt lediglich an, es seien neue Fakten mit weiteren Urkunden zu Tage gekommen, die das vorinstanzliche Urteil beeinflussten (Urk. 27). Um was es sich dabei für Tatsachen handelt bzw. inwiefern solche effektiv einen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben sollten, führt der Kläger nicht aus. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt gänzlich. Damit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

3.3 Dementsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'574.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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