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LA190001 • OG ZH LA190001 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Scandalous Filings and Failure to Amend

Geschäftsnummer LA190001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because the appellant's submission repeatedly attacked the lower court judge with unsubstantiated accusations of mental illness and drug use, violating procedural decorum and the court's dignity. Despite being granted a deadline to amend their filing, the appellant resubmitted the original document unchanged, leading the court to deem the appeal as not having been filed. The proceedings were declared free of charge, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Scandalous Filings and Failure to Amend: Despite being granted a deadline to amend their filing, the appellant resubmitted the original document unchanged, leading the court to deem the appeal as not having been filed. The proceedings were declared free of charge, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Ehrverletzungsverfahren Leitverfahren psychische Erkrankung verspätetes Ausstandsbegehren gesetzliche Verfahrensfrist arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for setting a deadline for the appellant to correct their submission after it was deemed to violate procedural decorum.

Art. 114 lit. c ZPO

Cited to establish that the current proceedings are free of charge.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent due to the lack of relevant procedural actions in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA190001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 5. Februar 2019

in Sachen

A._____, Ltd liab. Co., Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin gegen

B._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

13. November 2018 (AF180005-L)

Nach Einsicht in die Berufungsschrift der Berufungsklägerin vom 2. Januar 2019 (Datum Poststempel: 9. Januar 2019, eingegangen am 10. Januar 2019; Urk. 29),

in der Erwägung,

dass die Berufungsklägerin (bzw. deren Vertreter) in ihrer Berufungsschrift mehrfach ihre Ansicht kundtat, die erstinstanzliche Richterin leide an diversen psychiatrischen Krankheiten (Wahnvorstellungen oder Schizophrenie) und sie des Weiteren des Drogenkonsums verdächtigte (Urk. 29), dass die Berufungsklägerin (bzw. deren Vertreter) damit den prozessualen Anstand verletzte sowie die Autorität und Würde des Gerichts missachtete, dass der Berufungsklägerin dementsprechend mit Verfügung vom 17. Januar 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung ihrer Berufungsschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 33),

dass sich die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Datum Poststempel: 30. Januar 2019, eingegangen am 31. Januar 2019) zu Wort meldete und die Berufungsschrift ohne Änderungen wieder einreichte (Urk. 35; vgl. Urk. 29 = Urk. 36),

dass es die Berufungsklägerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 2. Januar 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt,

dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), dass der Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 2. Januar 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 29, Urk. 31/B1-B3, Urk. 35, Urk. 36 und Urk. 37/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Berufungsverfahren LA190004-O.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'522.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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