Dismissal for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required court costs within the granted extension period. The court reasoned that failure to pay the cost deposit, after being warned and given an extension, mandates that the appeal cannot be considered, as per procedural rules. Consequently, the court assessed the costs to the appellant and awarded no compensation to the appellee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Dismissal for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that failure to pay the cost deposit, after being warned and given an extension, mandates that the appeal cannot be considered, as per procedural rules. Consequently, the court assessed the costs to the appellant and awarded no compensation to the appellee.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for not entering the appeal because the appellant did not pay the cost deposit within the granted extension period.
Used to impose the court costs on the appellant due to their loss in the proceedings.
Cited in relation to the non-award of party costs to the respondent due to lack of relevant activity.
Referred to in the context of the appealability of the decision to the Federal Tribunal, indicating it is an interim decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 29. August 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 16. Juni 2017 (AG170002-C)
Da der Berufungskläger den ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 6) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der ihm mit Verfügung vom
14. August 2017 angesetzten fünftägigen Nachfrist (Urk. 7; zugestellt am 18. August 2017) nicht geleistet hat,
weshalb androhungsgemäss (Urk. 6 und 7) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung), da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Berufungskläger zufolge seines Unterliegens, der Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'989.45.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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