Appellant Ordered to Pay Legal Fees for Both Instances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the federal court's decision to reject the claim and remit the case for reassessment of costs, the appellate court ruled that the losing claimant must compensate the defendant for legal fees in both the first and second instance proceedings. The court awarded CHF 5,000 for the first instance, based on the prior agreed-upon amount and lack of VAT request, and CHF 2,700 (CHF 2,500 plus 8% VAT) for the second instance, setting the base fee but disallowing an additional fee for a reply document deemed unnecessary for upholding the right to reply.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 44 BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Art. 42 BGG; Appellant Ordered to Pay Legal Fees for Both Instances: The court awarded CHF 5,000 for the first instance, based on the prior agreed-upon amount and lack of VAT request, and CHF 2,700 (CHF 2,500 plus 8% VAT) for the second instance, setting the base fee but disallowing an additional fee for a reply document deemed unnecessary for upholding the right to reply.
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KI-generiertThe court cited this article to establish the Kläger's liability for costs in the first and second instance proceedings.
Cited to indicate the rules governing the deadlines for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with BGG articles to specify the rules governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as a procedural rule governing the requirements for appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as the procedural framework governing appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LA160035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch
Beschluss vom 16. November 2016
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Februar 2015 (AH140123-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2016 (vormaliges Verfahren LA150011-O)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten gut und trat auf die Klage des Klägers nicht ein. Gleichzeitig wurde die erstund zweitinstanzliche Entschädigungsregelung aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 46 und Urk. 47).
2. Der unterliegende Kläger wird für das erstund zweitinstanzliche Verfahren entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung entsprechend dem Streitwert gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 5'000.– (mangels Antrag ohne Mehrwertsteuer) fest (Urk. 27 S. 12 f.). Die Höhe dieser Parteientschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet (Urk. 26, Urk. 31). Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde auch von der Beklagten nicht beantragt (Urk. 10 S. 2), weshalb kein solcher zuzusprechen ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 S. 3). Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
4. Die Grundgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist wiederum auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV, Urk. 44 S. 13 f.). Für die freiwillige, zur Wahrung des unbedingten Replikrechts gemachten Eingabe (Urk. 35) ist kein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV (der einen Zuschlag für notwendige Rechtsschriften vorsieht) zu gewähren. Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 8% (Urk. 26 S. 2) zu bezahlen.
5. Dieses Verfahren ist kostenlos.
Es wird beschlossen:
1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.
3. Dieses Verfahren ist kostenlos.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 BGG.
Zürich, 16. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: jo